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Ertragssteuer

27. November 20171 Minute Lesezeit0 KommentareE

Die Ertragssteuer oder auch Realsteuer beruht auf der Zuordnung von Gegenständen des Steuerpflichtigen, wie zum Beispiel Grundsteuer, Gewerbesteuer. Die Realsteuer steht den Gemeinden in Form der Gemeindesteuer zu.

Ebenfalls zu der Ertagssteuer zählen auch Lohnsteuer, Einkommensteuer und Körperschaftssteuer.

So sind die Steuern an die Einkünfte geknüpft. Bei der Einkommenssteuer geht man von persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen aus. Bei der Ertragssteuer geht man von objektiven Einkommensquellen aus.

Als Bemessungsgrundlage für Steuern gelten der Gewinn bzw. der Überschuss und sind abhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerobjektes, wie bei der Einkommens-, Gewerbe-, oder Körperschaftssteuer.

Diesen Artikel zitieren

„Ertragssteuer“. Wirtschaftslexikon.de, 27.11.2017. https://wirtschaftslexikon.de/ertragssteuer/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

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