Zum Inhalt springen

Wirtschaftslexikon.de

Verständlich Praxisnah Schnell suchbar
  • A
    • Beitrag fehlt
    • Beitrag erstellen
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
    • W
    • X
    • Y
    • Z
    • Impressum

Ratgeber

Forderungsabtretung

6. Januar 20202 Minuten Lesezeit0 KommentareF

Forderungsabtretung

Bei der Forderungsabtretung handelt es sich um eine eine Abtretung bzw. Übertragung einer Forderung vom dem bisherigen Gläubiger (Zedent) per Vertrag auf auf den neuen Gläubiger (Zessionar). Man spricht nach § 398, S1. BGB von einer Legaldefinition, also eine vom Gesetzgeber selbst angebotene bzw. angeordnete Definition.

Sind Forderungen genügend bestimmbar so können sie abgetreten werden. Nicht abgetreten werden können Forderungen wenn die Forderungsabtretung durch eine Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen wurde, die Abtretung gesetzlich verboten ist oder die Forderung nach § 400 BGG unfändbar ist.

So kann A eine Zahlungsforderung gegen B haben mit geschlossenen Kaufvertrag nach § 433 II BGB. A kann mit C vereinbaren, dass die Forderung gegenüber B nun C zu stehen soll durch die Abtretung (dinglich wirkendes Rechtsgeschäft). A ist der Zedent und C hier der Zessionar.

Lohnansprüche sind abtretbar wenn der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber nach § 400 BGB einer Lohnpfändung unterliegt. Versicherungsverträge sind ohne ausdrückliche Genehmigung des Versicherten nicht abtretbar. Bei Lebensversicherungen jedoch erhält der Zessionar alle Rechte des Versicherungsnehmers, bei unwiderruflich vorliegenden Bezugsberechtigungen/Begünstigung muss eine Forderungsabtretung mit Zustimmung vorliegen.

Community

0 Kommentare

Praxisbeispiele, Rückfragen und Ergänzungen können anderen Lesern helfen, Begriffe und Zusammenhänge schneller einzuordnen.

Schreibe einen Kommentar Antwort abbrechen

Sachliche, hilfreiche und gut lesbare Kommentare verbessern die Einordnung und machen den Beitrag für andere nützlicher.

Dranbleiben

Weitere hilfreiche Einstiege

Nächster Beitrag Bruttoarbeitsentgelt
Unfertige und fertige Erzeugnisse in der Rechnungslegung Unfertige und fertige Erzeugnisse in der Rechnungslegung Unfertige und fertige Erzeugnisse gehören zum Vorratsvermögen eines Unternehmens.... Fußballregeln Änderungen der Fußballregeln 2026/27 – Die wichtigsten Neuerungen von FIFA und IFAB Neue Fußballregeln für mehr... Fliesentisch Fliesentisch Ein Fliesentisch ist ein Tisch, dessen Tischplatte ganz oder teilweise mit Keramikfliesen belegt ist. Besonders...

Beitragsnavigation

← Vorheriger BeitragAußerordentliche Aufwendungen
Nächster Beitrag →Bruttoarbeitsentgelt

Neueste Beiträge

  • KI-Slop
  • Unfertige und fertige Erzeugnisse in der Rechnungslegung
  • Durchsetzungskraft wird oft mit Dominanz verwechselt
  • Margins and the Economy
  • Marge
  1. Bruder Johannes XY zu Lithium, Silber und Gold26. Januar 2026

    Preis-Vergleich Gold und Lithium - Jänner 2026 Der aktuelle Lithiumpreis pro kg liegt bei etwa 17.100 USD pro kg. (171.000…

  2. Rico zu Drei-Schichten-Modell9. Januar 2026

    Wo finde ich die wissenschaftliche Fachquelle zu dieser Aussage?

  3. Ralph zu Cap-Darlehen2. Mai 2024

    Grüße von boersenwissen.info

  4. Ralph zu Bilanz2. Mai 2024

    Viele Grüße, Schaut auch mal bei uns rein

  5. Compliance - Wirtschaftslexikon.de zu Corporate Governance19. Oktober 2023

    […] hat in den letzten Jahren aufgrund strengerer Vorschriften und einer verstärkten Betonung der Corporate Governance erheblich zugenommen. Unternehmen müssen…

Kategorien

  • A
  • Allgemein
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Y
  • Z

Seiten

  • Beitrag erstellen
  • Beitrag fehlt
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Ohne Anmeldung einen Beitrag erstellen
  • Wirtschaftslexikon
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Datenschutz & Nutzungsbedingungen

Wirtschaftslexikon.de

Wirtschaftsbegriffe, Kennzahlen und Praxiswissen verständlich erklärt.

  • Impressum
  • Datenschutz
  • Datenschutz & Nutzungsbedingungen