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Forderungsabtretung

6. Januar 202006.01.20202 Minuten LesezeitLesezeit: 2 Min.0 Kommentare0 KommentareF

Bei der Forderungsabtretung handelt es sich um eine eine Abtretung bzw. Übertragung einer Forderung vom dem bisherigen Gläubiger (Zedent) per Vertrag auf auf den neuen Gläubiger (Zessionar). Man spricht nach § 398, S1. BGB von einer Legaldefinition, also eine vom Gesetzgeber selbst angebotene bzw. angeordnete Definition.

Sind Forderungen genügend bestimmbar so können sie abgetreten werden. Nicht abgetreten werden können Forderungen wenn die Forderungsabtretung durch eine Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen wurde, die Abtretung gesetzlich verboten ist oder die Forderung nach § 400 BGG unfändbar ist.

So kann A eine Zahlungsforderung gegen B haben mit geschlossenen Kaufvertrag nach § 433 II BGB. A kann mit C vereinbaren, dass die Forderung gegenüber B nun C zu stehen soll durch die Abtretung (dinglich wirkendes Rechtsgeschäft). A ist der Zedent und C hier der Zessionar.

Lohnansprüche sind abtretbar wenn der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber nach § 400 BGB einer Lohnpfändung unterliegt. Versicherungsverträge sind ohne ausdrückliche Genehmigung des Versicherten nicht abtretbar. Bei Lebensversicherungen jedoch erhält der Zessionar alle Rechte des Versicherungsnehmers, bei unwiderruflich vorliegenden Bezugsberechtigungen/Begünstigung muss eine Forderungsabtretung mit Zustimmung vorliegen.

Diesen Artikel zitieren

„Forderungsabtretung“. Wirtschaftslexikon.de, 06.01.2020. https://wirtschaftslexikon.de/forderungsabtretung/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

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