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Geschäftswert

26. April 20192 Minuten Lesezeit0 KommentareG

Der Geschäftswert stellt den Wert der Organisation des Unternehmens, den Kundenstamm etc. dar, es handelt sich hierbei um ein immaterielles Wirtschaftsgut, im Englischen „goodwill“ oder auch „Faconwert“.

Es ist nur der erworbene Geschäftswert bilanzierungsfähig.

Der Firmenwert ist der Mehrwert zwischen dem Ertragswert und dem Gesamtwert eines Unternehmens sowie die der Summe der Zeitwerte, Teilwerte des Vermögens abzüglich der Schulden im handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Sinne.

Beim Geschäftswert kommen besondere Gewinnchancen als Übergewinn zum Ausdruck, welche auf dem Kundenstamm, dem Ruf des Unternehmens, seinem Image, der Mitarbeiter, dem Know How, der Unternehmensleitung, dem Standort, der Marktstellung, der Absatzorganisation, den langfristigen Geschäftsbeziehungen etc. basieren.

Man unterscheidet den durch eigene Aufwendungen geschaffenen originären Geschäftswert von derivativen Geschäftswert, welcher entgeltlich erworben wurde wie durch den Unternehmenskauf.

In der Handelsbilanz darf man nur den derivativen Geschäftswert aktivieren. Für den originären Geschäftswert gibt es nach §§ 248 Abs. 2, 255 Abs. 4 HGB ein Bilanzierungsverbot.

Wird von dem Aktivierungswahlrecht Gebrauch gemacht, so muss man ihn in den 4 folgenden Jahren mit mindestens 25 % abschreiben oder auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilen nach nach § 255 Abs. 4 HGB.

Ein Wertmaßstab für die Erstaktivierung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Übernahmegegenleistung und dem Zeitwert des übertragenen Reinvermögens.

Weiterhin besteht in der Steuerbilanz ein Aktivierungsverbot für den originären Geschäftwert, allerdings muss ein entgeltlich erworbener, derivativer Geschäftswert aktiviert werden nach § 5 Abs. 2 EStG und zwar mit 15 Jahren steuerlicher Abschreibung.

Als Wertmaßstab für die Erstaktivierung sind Anschaffungskosten anzusetzen, welche dem Mehrbetrag aus der Differenz von der Übernahmegegenleistung und den Teilwerten des zu bewertenden Reinvermögens entsprechen.

Sollte sich die Zahlung als eine Fehlentscheidung erweisen so ist eine Teilabschreibung möglich, der niedrige Wert ist nach einer anerkannten Berechnungsmethode wie direktem oder indirektem Verfahren zu schätzen.

Man muss den derivativen Geschäftswert nach § 101 Nr. 4 BewG auch in der bewertungsrechtlichen Vermögensaustellung nutzen und ihn wie in der Steuerbilanz bewerten nach § 109 Abs. 4 BewG.

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