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Gesundheitsfonds

23. Oktober 20191 Minute Lesezeit0 KommentareG

Der Gesundheitsfonds oder auf Englisch auch „health care stock“ sieht vor, dass seit 1.1.2009 zur Förderung des GKV-Wettbewerbsgesetztes die Finanzierung der GKV (gesetzlichen Krankenkassen) neu organisiert werden. So gilt für alle Beitragszahler einer einheitlicher Beitragssatz der bei den Versicherten einen Sonderbeitrag von 0,9 % einbezieht. Auch fließt der Bundeszuschuss für die Übernahme versicherungsfremder Leistungen durch die GKV mit ein. Jedes Jahr bis zu einer Obergrenze von 14 Milliarden Euro. Der einheitliche Beitragssatz wird für alle Krankenkassen durch Rechtsverordnung festgesetzt und nicht mehr durch Verwaltungsräte der Krankenkassen. So kommen die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber in einen gemeinsamen Topf. Aus diesem werden pauschale Zuweisungen für jeden Versicherten und Auf- sowie Zuschläge abhängig von Alter, Geschlecht und Krankheit des Versicherten (Morbiditätsorientierung) gezahlt. Auch werden die Zuweisungen den Krankenkassen zur Deckung von Satzungs- und Mehrleistungen zugewiesen.

Abhängig von standardisierten und nicht von tatsächlich entstanden Ausgaben werden die Zuweisung in ihrer Höhe bestimmt um so überproportionale Steigerungen zu vermeiden.

Diesen Artikel zitieren

„Gesundheitsfonds“. Wirtschaftslexikon.de, 23.10.2019. https://wirtschaftslexikon.de/gesundheitsfonds/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

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