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Offene Handelsgesellschaft (OHG)

17. Januar 201917.01.20192 Minuten LesezeitLesezeit: 2 Min.0 Kommentare0 KommentareO

Unter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) versteht man eine Personengesellschaft mit mindestes 2 Gesellschaftern, natürliche oder juristische Personen, die eng die Gesellschaft bürgerlichen Rechts angelehnt und im HGB gesetzlich geregelt ist.

Dabei erfüllt die OHG den Zweck des Betriebs eines Handelsgewerbes, Personenhandelsgesellschaft mit dem persönlichen Arbeitseinsatz der Gesellschafter in Form einer gemeinschaftlichen Firma.

Bei der OHG handelt es sich um keine juristische Person, jedoch kann sie, wie die Kommanditgesellschaft nach außen hin rechtlich verselbständigt und so vor allem auch unter ihrer Firma, Grundstücke erwerben mit einer Grundbuchfähigkeit, Rechte erwerben und auch Verbindlichkeiten eingehen. Sie kann auch vor Gericht verklagt werden und selbst klagen.

Für die Gesellschafter gilt, dass sie alle zur Geschäftsführung berechtigt sind auch einzeln eine organschaftliche Vertretung der Gesellschaft nach außen hin eingehen können und verpflichtet sind in Form des Grundsatzes der Selbstorganschaft.

Weiterhin haben die Gesellschafter eine besondere Treuepflicht aus der sich das gesetzliche Wettbewerbsverbot der Gesellschafter ableitet.

Alle Gesellschafter haften gegenüber Gesellschaftsgläubigern gesamtschuldernerisch unbeschränkt mit ihrem gesamten privaten Vermögen neben dem Gesellschaftsvermögen.

Die OHG ist selbst kein Steuersubjekt, allerdings wird ihr Gewinn nur einheitlich festgestellt in dem Umfang den die Gesellschafter als Mitunternehmer versteuern.

Diesen Artikel zitieren

„Offene Handelsgesellschaft (OHG)“. Wirtschaftslexikon.de, 17.01.2019. https://wirtschaftslexikon.de/offene-handelsgesellschaft-ohg/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

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