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Pensionsrückstellungen

25. August 201925.08.20191 Minute LesezeitLesezeit: 1 Min.0 Kommentare0 KommentareAllgemein

Pensionsrückstellungen sind nach § 249 Abs. 1 HGB Rückstellungen für ungewissen Verbindlichkeiten die gebildet werden wenn Arbeitnehmern im Rahmen von betrieblicher Altersvorsorge Zusagen gemacht werden auf Rentenzahlungen. Aufgrund der Bedeutung der gegebenen Pensionsverpflichtung ist die Pensionsrückstellung nicht mit den sonstigen Rückstellungen sondern gemäß § 266 Abs. 3 HGB gesondert als Pensionsrückstellung auszuweisen. Ist der Arbeitgeber nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Zahlung einer Rente verpflichtet so hat er nach IFRS diese zukünftige Leistungsverpflichtung der Rentenzahlung als Schuld zu passivieren. Die Höhe dieser Schuld richtet sich nach dem Barwert der zukünftigen Leistungen unter Berücksichtigung von entstandenen versicherunsmathmatischer Gewinn und Verluste, den „actuarial gains and losses“.

Nach der US-GAAP besteht auch die Verpflichtung Pensionsverpflichtungen zu passivieren soweit diese nicht durch Fondsvermögen gedeckt sind. Dabei dürfen versicherungsmathematische Gewinne oder Verluste nicht berücksichtigt werden. Es handelt sich um einen Sonderfall von ungewissen Verbindlichkeiten. Sie enstehen aus laufenden Renten ehemaliger Mitarbeiter und aus Anwartschaften auf Altersversorung von jetzt aktiven Mitarbeitern.

Diesen Artikel zitieren

„Pensionsrückstellungen“. Wirtschaftslexikon.de, 25.08.2019. https://wirtschaftslexikon.de/pensionsrueckstellungen/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

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