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Treuepflicht des Arbeitnehmers

13. November 201813.11.20182 Minuten LesezeitLesezeit: 2 Min.0 Kommentare0 KommentareAllgemein

Die Treuepflicht des Arbeitnehmers ist eine Nebenpflicht, neben der Arbeitspflicht die sich aus dem Arbeitsvertrag ergibt, für den Arbeitnehmer. Hier durch werden schützwürdige Interessen des Arbeitgebers gewährt.

Bei der Treuepflicht des Arbeitnehmers handelt es sich um eine gesetzliche Grundlage nach § 241 II BGB.

Es werden verschiedene Pflichten zum positiven Tun als auch Unterlassungspflichten aufgezählt.

Zu den Einzelpflichten gehört unter anderem, dass der Arbeitnehmer keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse an Dritte mitteilen darf.

Es ergibt sich eine Verschwiegenheitspflicht die dem dem Arbeitnehmer kredit- und rufschädigende Mitteilungen zu verfassen.

Des weiteren darf der Arbeitnehmer keine Schmiergelder, Zuwendungen in Form von geldwerten Geschenken oder andersartiger Vorteile annehmen, die ihn dazu bringen könnten sich pflichtwidrig zu verhalten.

Außerdem darf der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber in seinem Geschäftszweig keine Konkurrenz machen im Sinne des Wettbewerbsverbotes.

Zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehören Anzeige- und Mitteilungspflichten, so hat er beispielsweise die Pflicht zu einer Anzeige von drohenden Schäden bei Störungen an Maschinen etc.

Der Arbeitnehmer muss weiterhin Weisungen des Arbeitgebers folge leisten im Sinne des Direktionsrechtes des Arbeitgebers.

Kommt es zu einer schuldhaften Verletzung der Nebenpflichten so kann ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer geltend gemacht werden. Ebenso kann es zu einer verhaltensbedingten Kündigung kommen.

Dem Arbeitgeber ist es zu dem möglich die Einhaltung der Unterlassungspflichten durch eine Klage durch zu setzen.

Diesen Artikel zitieren

„Treuepflicht des Arbeitnehmers“. Wirtschaftslexikon.de, 13.11.2018. https://wirtschaftslexikon.de/treuepflicht-des-arbeitnehmers/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

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