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Vermögensgegenstand

1. Juni 20182 Minuten Lesezeit0 KommentareV

Der Vermögensgegenstände werden in der Jahresbilanz auf der Aktivseite ausgewiesen neben aktiven Posten der Rechnungsabgrenzung, Fehlbetrag, ausstehenden Einlagen, Bilanzierungshilfen.

Dabei ist der Begriff des Vermögensgegenstandes nicht im HGB definiert.

Als Vermögensgegenstände gelten Güter die Nutzungspotentiale des Kaufmannes bilden. Zu den Vermögensgegenständen gehören neben Gegenständen nach BGB wie Sachen und Rechte auch Rechte und keine Sachen.

Darüber hinaus sind Vermögensgegenstände selbständig bewertbar wenn sie sich von Firmenwert und Geschäftswert abgrenzen lassen.

Vermögensgegenstände sind Güter welche durch eine gesamte oder teilweise Betriebsveräußerung zu Geld gemacht werden können. Dieses gilt auch für selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Ausgenommen werden hier selbstgeschaffene Drucktitel, Marken etc.

Zu den Vermögensgegenständen des Kaufmannes gehören solche über die tatsächliche Verfügungsmacht ausgeübt werden kann und auch solche die dem Betriebsvermögen und nicht dem Privatvermögen zugeordnet werden.

Im Steuerrecht verwendet man anstelle des Vermögensgegenstandes häufig auch den Begriff Wirtschaftsgut.

Die Vermögenswerte müssen aktiviert werden für eine Bilanzierbarkeit, wenn die Merkmale eines Vermögensgegenstandes erfüllt sind. Bei gesetzlichen Verboten ist jedoch eine Bilanzierbarkeit verboten.

Diesen Artikel zitieren

„Vermögensgegenstand“. Wirtschaftslexikon.de, 01.06.2018. https://wirtschaftslexikon.de/vermoegensgegenstand/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

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