Der Ausdruck Unternehmensgesellschaft beschreibt eine Gesellschaft als Trägerin eines Unternehmens. Er bezeichnet jedoch keine bestimmte gesetzliche Rechtsform. Gemeint sein kann beispielsweise eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft. Welche Regeln für Haftung, Geschäftsführung und Beteiligung gelten, ergibt sich aus der konkreten Rechtsform.
Auch die Frage, ob ein Unternehmen privat oder öffentlich ist, lässt sich aus dem Wort allein nicht beantworten. Eine Kapitalgesellschaft kann privatwirtschaftlich getragen oder von der öffentlichen Hand kontrolliert sein. Eine kommunale GmbH bleibt beispielsweise eine Gesellschaft in privatrechtlicher Rechtsform.
Was bedeutet Unternehmensgesellschaft?
Mit dem Begriff wird die Verbindung zwischen einer Gesellschaft und ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit beschrieben: Die Gesellschaft bietet den rechtlichen Rahmen, in dem ein Unternehmen betrieben wird. Sie kann etwa Verträge schließen, Personal beschäftigen und Leistungen am Markt anbieten. Welche rechtlichen Möglichkeiten und Verpflichtungen sie dabei hat, hängt von ihrer Ausgestaltung ab.
Ein Beispiel: Zwei Personen betreiben gemeinsam eine Werbeagentur. Organisieren sie die Zusammenarbeit als GbR, ist diese Gesellschaft der rechtliche Rahmen ihrer gemeinsamen Tätigkeit. Entscheiden sie sich für eine GmbH, besteht eine andere rechtliche Organisation – obwohl die Agentur weiterhin dieselben Leistungen anbieten kann.
Aus der Bezeichnung „Unternehmensgesellschaft“ folgt deshalb weder eine Haftungsbeschränkung noch ein bestimmtes Mindestkapital. Für eine rechtliche Einordnung muss die genaue Gesellschaftsform bekannt sein.
Unternehmen, Gesellschaft und Firma: der Unterschied
Im Alltag werden diese Wörter häufig ähnlich verwendet. Bei rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen sollte man sie auseinanderhalten:
- Unternehmen: die wirtschaftliche Organisation beziehungsweise Tätigkeit, etwa der Betrieb einer Agentur, eines Produktionsbetriebs oder eines Handelsgeschäfts.
- Gesellschaft: die rechtliche Organisation, in der die Beteiligten einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Bei bestimmten Rechtsformen kann auch eine einzelne Person alleinige Gesellschafterin sein.
- Firma: im handelsrechtlichen Sinn der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt und unterschreibt.
Eine GmbH kann beispielsweise ein Unternehmen betreiben und unter der Firma „Beispiel Handel GmbH“ auftreten. Ein Einzelunternehmer betreibt dagegen ebenfalls ein Unternehmen, ohne allein dadurch eine Gesellschaft zu bilden. Nicht jedes Unternehmen ist somit eine Gesellschaft.
Nicht mit der Unternehmergesellschaft verwechseln
Ähnlich klingt die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG (haftungsbeschränkt). Anders als „Unternehmensgesellschaft“ ist das eine gesetzlich geregelte Bezeichnung. Die UG ist eine besondere Ausprägung der GmbH und gehört zu den Kapitalgesellschaften.
Sie kann mit einem geringeren Stammkapital als eine reguläre GmbH gegründet werden. Dafür gelten besondere Vorschriften, unter anderem zur vollständigen Einzahlung des Stammkapitals vor der Anmeldung und zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage. Die gesetzliche Grundlage ist § 5a GmbHG.
Wer wissen möchte, wie eine UG gegründet wird oder welche Pflichten sie hat, sollte daher nach „Unternehmergesellschaft“ suchen. Das Wort „Unternehmensgesellschaft“ ist dafür keine präzise Ersatzbezeichnung.
Welche Gesellschaftsformen kommen infrage?
Unternehmerische Tätigkeiten können in unterschiedlichen Gesellschaftsformen organisiert werden. Zu den wichtigen Beispielen gehören:
| Gesellschaftsform | Einordnung | Wichtiges Merkmal |
|---|---|---|
| GbR | Personengesellschaft | Gemeinsamer Zweck; bei einer rechtsfähigen GbR grundsätzlich persönliche Haftung der Gesellschafter. |
| OHG | Personengesellschaft | Handelsgesellschaft ohne Beschränkung der persönlichen Gesellschafterhaftung gegenüber Gläubigern. |
| KG | Personengesellschaft | Komplementäre und Kommanditisten mit unterschiedlichen Haftungsregeln. |
| GmbH | Kapitalgesellschaft | Eigene Rechtspersönlichkeit; für Gesellschaftsschulden haftet grundsätzlich das Gesellschaftsvermögen. |
| UG (haftungsbeschränkt) | Kapitalgesellschaft | Besondere Ausprägung der GmbH mit geringerem Stammkapital und besonderen gesetzlichen Vorgaben. |
| AG | Kapitalgesellschaft | Eigene Rechtspersönlichkeit und ein in Aktien zerlegtes Grundkapital. |
Die Tabelle zeigt Grundmerkmale, ersetzt aber keine Betrachtung der einzelnen Rechtsform. Bei einer KG unterscheiden sich beispielsweise die Rollen der Beteiligten. Außerdem kann eine Gesellschaft selbst Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft sein – etwa eine GmbH als Komplementärin einer GmbH & Co. KG.
Was unterscheidet Personen- und Kapitalgesellschaften?
Bei Personengesellschaften ist die rechtliche Stellung der Gesellschafter besonders prägend. Für die Verbindlichkeiten einer rechtsfähigen GbR haften die Gesellschafter grundsätzlich persönlich als Gesamtschuldner. Bei anderen Personengesellschaften sind deren besondere Haftungsregeln zu beachten.
GmbH und AG sind dagegen juristische Personen. Ihr Vermögen ist vom Vermögen ihrer Gesellschafter zu unterscheiden. Für Gesellschaftsschulden haftet grundsätzlich die Gesellschaft mit ihrem Vermögen. Persönliche Verpflichtungen, etwa aus einer selbst übernommenen Bürgschaft, können daneben bestehen.
Haftungsbeschränkung bedeutet nicht, dass nur das Stammkapital für Forderungen zur Verfügung steht. Bei einer GmbH haftet grundsätzlich das gesamte Gesellschaftsvermögen. Dazu können beispielsweise Bankguthaben, Maschinen und Forderungen gegen Kunden gehören.
Sind Kapitalgesellschaften öffentliche oder private Unternehmen?
Beides ist möglich. Die Bezeichnung „Kapitalgesellschaft“ beantwortet die Frage nach der rechtlichen Organisation. Die Einordnung als privates oder öffentliches Unternehmen betrifft dagegen insbesondere die Eigentums- und Kontrollverhältnisse.
GmbH und AG sind privatrechtliche Rechtsformen. Ihre Anteile können jedoch privaten Personen, anderen Unternehmen oder öffentlichen Trägern wie Bund, Ländern und Gemeinden gehören. Eine GmbH wird deshalb nicht allein dadurch zu einem privatwirtschaftlich kontrollierten Unternehmen, dass sie nach dem GmbH-Gesetz organisiert ist.
Für die Einordnung als öffentliches Unternehmen ist maßgeblich, ob die öffentliche Hand einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Ein wichtiger Anhaltspunkt ist die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte. Je nach rechtlichem Zusammenhang können auch andere Kontrollrechte Bedeutung haben. Eine kleine staatliche Minderheitsbeteiligung macht ein Unternehmen daher nicht automatisch zu einem öffentlichen Unternehmen.
Privates Unternehmen: eine GmbH im Familienbesitz
In einem vereinfachten, fiktiven Beispiel gehören sämtliche Anteile einer Maschinenbau-GmbH einer Unternehmerfamilie. Die Familie bestimmt über ihre Gesellschafterrechte die grundlegenden Entscheidungen. Es handelt sich um eine Kapitalgesellschaft in privater Hand.
Öffentliches Unternehmen: eine kommunale GmbH
Eine ebenfalls fiktive Stadt hält sämtliche Anteile an ihrer Stadtwerke-GmbH. Diese betreibt die örtliche Versorgung. Die GmbH bleibt privatrechtlich organisiert; aufgrund der kommunalen Eigentums- und Kontrollverhältnisse ist sie zugleich ein öffentliches Unternehmen.
Gemischtwirtschaftliches Unternehmen: öffentliche und private Beteiligte
Halten eine Kommune und ein privates Unternehmen gemeinsam Anteile an einer Gesellschaft, liegt eine gemischte Beteiligung vor. Ob die öffentliche Hand das Unternehmen beherrscht, hängt von den konkreten Beteiligungs- und Kontrollrechten ab. Die bloße Beteiligung beider Seiten beantwortet diese Frage noch nicht.
Öffentlich bedeutet nicht automatisch öffentlich-rechtlich
Ein öffentliches Unternehmen muss nicht in einer öffentlich-rechtlichen Organisationsform geführt werden. Neben öffentlich-rechtlichen Formen kommen gerade auch GmbH und AG infrage. Das Statistische Bundesamt erfasst entsprechend öffentliche Unternehmen in unterschiedlichen Rechtsformen.
Ebenso wenig bedeutet „öffentlich“, dass ein Unternehmen an der Börse gehandelt wird. Börsennotierung und öffentliche Kontrolle sind unterschiedliche Merkmale. Eine AG kann börsennotiert oder nicht börsennotiert sein. Wer ihre Aktien hält und das Unternehmen kontrolliert, ist davon gesondert zu prüfen.
Auch das Tätigkeitsfeld allein reicht zur Einordnung nicht aus: Ein Krankenhaus oder Verkehrsunternehmen kann öffentlich oder privat getragen sein. Dass eine Leistung der Allgemeinheit zugutekommt, belegt noch keine staatliche Beherrschung.
So lässt sich eine Gesellschaft richtig einordnen
Für eine verständliche Beschreibung helfen drei getrennte Fragen:
- Was macht das Unternehmen? Hier geht es um die wirtschaftliche Tätigkeit, beispielsweise Handel, Energieversorgung oder Beratung.
- In welcher Rechtsform arbeitet es? Die Antwort kann etwa GbR, GmbH oder AG lauten.
- Wer ist beteiligt und wer kontrolliert es? Damit lässt sich zwischen privater, öffentlicher und gemischter Trägerschaft unterscheiden.
Die Beschreibung „kommunale Energieversorgung in der Rechtsform einer GmbH“ ist deshalb genauer als das einzelne Wort „Unternehmensgesellschaft“. Sie benennt Tätigkeit, Rechtsform und öffentliche Trägerschaft, ohne diese Ebenen miteinander zu vermischen.
0 Kommentare
Hast du eine Frage oder ein Praxisbeispiel? Teile es mit uns.