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Bestätigungsvermerk

30. September 201930.09.20191 Minute LesezeitLesezeit: 1 Min.0 Kommentare0 KommentareB

Der Bestätigungsvermerk ist nach einer ordnungsgemäßen Prüfung das abschließende gegebene Gesamturteil. Durch den Bestätigungsvermerk bestätigt der Abschlussprüfer, dass der Jahresabschluss der Buchführung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und durch den Lagebericht des Unternehmens keine falschen Vorstellungen über das Unternehmen erweckt werden. Sind die Bedingungen für diesen Vermerkt nicht erfüllt so kann er versagt werden. Bei einer GmbH wird er seit 1987 erteilt ab bestimmter Größe des Unternehmens.

Im Wortlaut zwingend vorgeschrieben ist: „Die Buchführung, der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht entsprechen nach meiner (unserer) pflichtmäßigen Prüfung Gesetz und Satzung“.

Der Jahresabschluss ist ohne den Bestätigungsvermerk ungültig. Es handelt sich bei ihm um ein Formaltestat aus dem keine Rechtsfolgen abgeleitet werden können. Man kann ihn auch bei einer drohenden Insolvenz nicht verweigern, wenn der Jahresabschluss korrekt ist.

Diesen Artikel zitieren

„Bestätigungsvermerk“. Wirtschaftslexikon.de, 30.09.2019. https://wirtschaftslexikon.de/bestaetigungsvermerk/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

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