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Gemeiner Wert

5. April 201905.04.20193 Minuten LesezeitLesezeit: 3 Min.0 Kommentare0 KommentareG

Im Steuerrecht spricht man von einem gemeinen Wert als Legaldefinition nach § 9 BewG als dem Wert der durch den Preis bestimmt wird welcher im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbar wäre für ein Wirtschaftsgut abhängig von seiner Beschaffenheit bei der Veräußerung. Man berücksichtigt dabei alle Einflüsse die den Preis beeinflussen sowohl persönliche als auch ungewöhnliche Verhältnisse.

Zu den Beschaffenheiten des Wirtschaftsgutes gehören die eigenen Merkmale wie beispielsweise die Lage und Größe eines Grundstückes als auch die von außen kommenden Merkmale wie beispielsweise Bauauflagen, Abbruchverpflichtungen oder Wegegerechtigungen.

Dabei ist der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Preis meist nicht mit dem tatsächlich erzielten Preis gleichzusetzen, denn der tatsächliche Preis lässt nur bedingt Rückschlüsse auf den erzielbaren Preis zu.

Der Preis im gewöhnlichen Verkehr wird durch Angebot und Nachfrage bestimmt.

Für die Ermittlung des gemeinen Wertes nutzt man am sichersten die Vergleichswertmethode also den Vergleich mit tatsächlich erzielten zuverlässigen Verkaufspreisen. Der Preis kann auch nach dem Ertragswertverfahren ermittelt werden oder nach dem Sachwertverfahren. Ebenso ist eine Schätzung möglich, so nutzt man für bestimmte Gruppen von Wirtschaftsgütern bestimmte Schätzungsverfahren welche von der Rechtsprechung anerkannt sind und von der Finanzverwaltung zugrunde gelegt werden.

Für die steuerliche Bewertung gilt, dass man den gemeinen Wert immer dann ansetzt, wenn nicht anderes vorgeschrieben ist oder etwas spezielles wie ein Teilwert, Nennwert, Kurswert, Ertragswert, Steuerbilanzwert als verlängerte Maßgeblichkeit.

Mögliche Ausnahmen sind beispielsweise definiert in § 12 IV BewG oder in § EStG.

Der gemeine Wert gewinnt durch die Reform der Erbschaftssteuer an Bedeutung.

Man verwendet ihn auch als Bewertungsmaßstab bei normierten Bewertungsverfahren wie Vergleichswertverfahren, Sachwertverfahren etc. oder auch zur Wertbemessung von Bestandteilen wie dem Bodenwert.

In der Versicherungswirtschaft versteht man unter dem gemeinen Wert den Marktpreis den ein Versicherungsnehmer für eine Sache erzielen kann.

Die Entschädigung wird in der Verbundenen Wohngebäudeversicherung die Entschädigung auf der Basis des gemeinen Wertes berechnet, wenn ein Gebäude verwahrlost ist oder baufällig und nicht mehr bewohnbar oder auch zum Abbruch bestimmt ist.

Man nutzt die Entschädigung nach dem gemeinen Wert, dadurch verhindert man ungerechtfertigte hohe Entschädigungen nach dem Neuwert oder Zeitwert. Somit kann man das subjektive Risiko eingrenzen.

Diesen Artikel zitieren

„Gemeiner Wert“. Wirtschaftslexikon.de, 05.04.2019. https://wirtschaftslexikon.de/gemeiner-wert/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

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