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Arbeitgeber

28. April 201928.04.20192 Minuten LesezeitLesezeit: 2 Min.0 Kommentare0 KommentareA

Als Arbeitgeber bezeichnet man denjenigen der Arbeitnehmer beschäftigt. Zu den Hauptpflichten des Arbeitgebers gehören die Vergütungspflicht, die Pflicht zur Gleichbehandlung, der Abführung von Lohnsteuer, Sozialversicherungsabgaben, Fürsorgepflicht etc.

Der Arbeitgeber bestimmt mit wem ein Arbeitsvertrag geschlossen wird. Der Arbeitgeber kann auch eine juristische Person sein.

Man versteht unter einem besonderen arbeitsvertragliches Verhältnis ein solches bei dem die Arbeit von einer anderen Person zu leisten ist als dem Vertragspartner wie bei mittelbaren Arbeitsverhältnis, Leiharbeitsverhältnis. So kann eine Aufspaltung der Arbeitgeberstellung möglich sein.

In Konzernen kann die Konzernobergesellschaft oder auch eine Tochtergesellschaft der Arbeitgeber sein.

Für einen (Aueßen-) Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) gilt, dass die Gesellschaft der Arbeitgeber ist, ähnlich wie bei übrigen Personengesellschaften wie OHG, KG wo die Gesellschaft auch als Arbeitgeber auftaucht.

Man unterscheidet den Arbeitgeber in arbeitsrechtlicher Sicht und wirtschaftlicher Sicht als Unternehmer mit wirtschaftsrechtlicher und wirtschaftlicher Bedeutung.

Der Arbeitgeber ist in seiner Hauptpflicht nach § 611 BGB zur Zahlung von Entgelt verpflichtet, nach § 612 BGB ist die Vergütung stillschweigend vereinbart wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

Zu den Nebenpflichten gehört die Wahrung der schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers, die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer.

Im Lohnsteuerrecht ergeben sich ebenfalls Pflichten. Inländische Arbeitgeber und solche mit inländischen Wohnsitz oder ähnliche müssen nach § 38 EstG ebenso wie ausländische Verleiher von Arbeitskräften wie ausländische Zeitarbeitsfirmen, nach dem Einkommensteuergesetz die Lohnsteuer ordnungsgemäß zahlen.

So muss auch die Lohnsteuerkarte aufbewahrt werden und am Ende des Jahres oder bei Beschäftigungsende zurück gegeben werden, die Lohnsteuer korrekt berechnet werden, die Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer erfolgen, eine Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt werden, eine Kontoführung erfolgen als Nachweis für die ordnungsgemäße Berechnung und Abführung von einbehaltener Steuer- und Versicherungsbeträgen.

Seit 2005 wurde die Pflicht zur elektronischen Abwicklung der Lohnsteuer ergänzt oder ersetzt, seit 2011 wurde das System der Ausgabe der Lohnsteuerkarte fast vollständig durch ein elektronisches Verfahren ersetzt nach § 39e IX EStG. Im Jahr 2010 wurde die Lohnsteuerkarte das letzte Mal von den Gemeinden ausgestellt und übermittelt.

Diesen Artikel zitieren

„Arbeitgeber“. Wirtschaftslexikon.de, 28.04.2019. https://wirtschaftslexikon.de/arbeitgeber/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

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