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Abandon

29. März 201829.03.20181 Minute LesezeitLesezeit: 1 Min.0 Kommentare0 KommentareA

Mit Abandon beschreibt man die Abgabe eines Rechtes an einer Sache. Dabei wird man von Verpflichtungen, wie einer Zahlung, entbunden.

So kann man sich der Versicherer bei einer Transportversicherung durch die Zahlung einer Versicherungssumme von weiteren Verpflichtungen wie zum Beispiel Bergungskosten entbinden.

Bei einer Seeversicherung kann der Versicherungsnehmer das Recht zum Abandonnieren nutzen. Dabei gilt bei der Verschollenheit eines Schiffes durch Seeraub, Verfügungen von hoher Hand, dass die Rechte auf den versicherten Gegenstand auf den Versicherer übergehen, sofern dieser nicht ablehnt, wird dem Versicherten die Versicherungssumme ausgezahlt.

Diesen Artikel zitieren

„Abandon“. Wirtschaftslexikon.de, 29.03.2018. https://wirtschaftslexikon.de/abandon/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

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