Vorwärtsintegration
Vorwärtsintegration
Die Vorwärtsintegration steht im Gegensatz zur Rückwärtsintegration.
Die Vorwärtsintegration steht im Gegensatz zur Rückwärtsintegration.
Nach dem BGB ist die Verwandtschaft eine auf gemeinsamer Abstammung beruhende Blutsverwandtschaft (§ 1589 BGB).
In gerader Linie verwandt sind demnach die Personen die voneinander abstammen wie Vater-Sohn, Großmutter-Enkel, in der Seitenlinie sind es diejenigen welche von einem gemeinsamen Dritten abstammen wie Geschwister oder Tante und Nichte.
Der Grad der Verwandschaft wird nach § 1589 I 3 BGB durch die Zahl der sie vermittelnden Geburten bestimmt.
Also bei Vater und Sohn ist es der erste Grad. Bei Großmutter und Enkel der 2. Grad in der Verwandschaft. Bei der Seitenlinie gibt es keine Verwandschaft des ersten Grades, Geschwister sind deshalb zweiten und Tante mit Nichte im 3. Grade miteinander in der Seitenlinie verwandt.
Die Verwandschaft hat Bedeutung im Erbrecht, der Unterhaltspflicht etc.
Die Verwandten von Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten nicht verwand, sondern verschwägert nach § 1590 BGB, dassgleiche gilt für die Lebenspartnerschaft nach § 11 II LPartG.
Eine Vorzugsaktie räumt nach dem deutschen Recht dem Aktionär ein Vorrecht ein, vor allem einen Vorzug auf den Bilanzgewinn (wie erhöhte Dividende). Gesetzlich ist es verboten einen Vorzug beim Aktienstimmrecht zu gewähren. Aktien ohne Stimmrecht gibt es nur als Vorzugsaktien.
Im österreichischen Recht vermitteln Vorzugsaktien neben den gewöhnlichen Mitgliedschaftsrechten an der AG besondere Rechte in Bezug auf die Gewinnverteilung wie eine vorranige Befriedigung mit bestimmten Prozentsätzen und/oder Beteiligung am Liquiditätenerlös. Dabei sind sie praktisch bedeutsam als stimmrechtlose Vorzugsaktien nach §§ 115 ff öAktG, welche keine Stimmreche in der der Hauptversammlung verbriefen und so die Durchführung einer Kapitalerhöhung ohne Beeinträchtigung des Einflusses bisheriger Aktionäre ermöglichen.
Der Begriff Validität leidet sich vom Lateinischen „validus“ für kräftig und wirksam ab. Neben der Objektivität und Reliabilität ist die Validität ein Gütekriterium bei Test-, Messverfahren und Modellen. So ist sie in der Empirie die inhaltliche Übereinstimmung von einer empirischen Messung mit einem logischen Messkonzept. Sie gibt an welchen Grad die Genauigkeit hat mit der man das Merkmal tatsächlich gemessen hat, das gemessen werden soll. Bei Hypothesen und Modellen beschreibt die Validität die Übereinstimmung von Prognosen, Schlussfolgerung und Daten. Der Repräsentationsschluss bei einem Testverfahren das für eine Gesamtheit repräsentativ ist ist eine Möglichkeit, eine andere der Korrelationsschluss bei dem man das Verhalten im Test mit dem Verhalten außerhalb der Testsituation korreliert. Abhängig von der Variable die als Kriterium genommen wird für das Verhalten außerhalb der Testsituation unterscheidet man prädiktive, inhaltliche oder Konstruktvalidität.
Die Validität beschreibt die Gültigkeit von operationalisierten Begriffen, Messoperationen wie Tests und Experimenten. Im Englischen spricht man auch von „validity“. Dabei hängt die Validität davon ab inwieweit man erhobene Daten oder in Tests sowie Experimenten ermittelte Messwerte tatsächlich das beschreiben, was man unter dem Sachverhalt, dem Begriff, der zu testenden Eigenschaft etc. versteht. Es erfolgt also eine Überprüfung der gewonnnen, gemessenen Daten hin auf die Aussage.
Man überprüft so im Allgemeinen ob die Gültigkeit einer Operationalisierung, das gemessene Kriterium auch tatsächlich das eigentliche Phänomen abbildet. Bei der Bewerberauswahl kann die Validität angegeben inwieweit die vorausgesagte und tatsächliche Eignung des Bewerbenden übereinstimmt.
Die Kriteriumsvalidität ermittelt den Zusammenhang zwischen festzustellender Größe und Testergebnis. Bei der inhaltlichen Validität achtet man auf relevante erhobene Kriterien. Face validity ist eine Sonderform, man spricht auch von einer Augencheinvalidität, ob man bei einer internen Validierung eines Testverfahrens die Testitems unmittelbar in ihrer Validität erkennen kann, ob sie also auch auf den Laien als plausibel und valide wirken.
Die Verkaufsförderung ist ein Instrument der Kommunikationspolitik, man spricht im Englischen auch von Sales Promotion also einer Absatzförderung.
Man versteht darunter Aktionen die zeitlich begrenzt sind und den Absatz steigern sollen beim Endabnehmer und nachgelagerten Vertriebsstufen von Waren und Dienstleistungen.
Abhängig vom Marktsegement, Zielgruppe, Markttyp kann man unterscheiden zwischen Verkaufspersonalorientierung mit eigenen Verkaufspersonal bzw. Absatzmittlern, der Handelsorientierung, Absatzmittlerorientierung und der Endnachfrageorientierung beim Konsumenten.
Die verkaufspersonalorientierte Verkaufsförderung sieht die Schulung von Verkaufspersonal und Absatzmittler vor, Prämien- und Bonussysteme für Verkaufsleistungen, Verkaufswettbewerbe etc.
Die handelsorientierte und absatzmittlerorientiere Verkaufsförderung umfasst Verkaufsausstellungen, Messen, Konferenzen, Entwicklung von Merchandising-Systemen, Verbesserungen und Erweiterung bei den Bestellmöglichkeiten, zeitlich begrenzte Kaufnachlässe, Aktionsangebote inklusive Werbe- und Verpackungsmaterial etc.
Die endnachfragerorientierte Verkaufsförderung kann unterschieden werden in eine konsumentenorientierte mit Gutscheinen, kostenlosen Proben, Rückerstattungsangeboten (Geld-zurück-Aktionen), Sonderpreisangeboten usw. und eine gewerbliche bei der man die Beschaffungsmöglichkeiten für das Gewerbe verbessert und die Produkte vor Ort beim Kunden demonstriert.
Die verdeckte Gewinnausschüttung beschreibt eine verhinderte Vermögensmehrung oder Vermögensminderung, welche durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und so keine offene Gewinnausschüttung ist.
So können dieses sein eine unterverzinsliche oder unverzinsliches Darlehen an die Gesellschafter als Gesellschaftsdarlehen oder eine Unterpreislieferung an die Gesellschafter.
Wurden nach R 8.5 II KStR im Verhältnis von Gesellschaft und dem beherrschendem Gesellschafter nicht vorab zivilrechtlich wirksame eindeutige und klare Vereinbarungen getroffen so spricht man von einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Man behandelt sie steuerlich wie offene Gewinnausschüttung, damit aus ihr keine Vorteile resultieren können.
So darf die verdeckte Gewinnausschüttung nicht das Einkommen der Gesellschaft minder und man rechnet es ihr hinzu nach § III KStG.
Die offenen Gewinnausschüttungen würden man nämlich auch nicht als Betriebsausgaben ausweisen und verbuchen.
Nach § 43 I EStG wird bei der Zahlung der verdeckten Gewinnausschüttung die Kapitalertragsteuer einbehalten, genau wie der Solidaritätszuschlag, wie bei einer Dividende, die auch der Steuervorauszahlungspflicht unterliegt.
Weiterhin unterliegt die verdeckte Gewinnausschüttung der Einkommensteuer als Einnahme aus Kapitalvermögen, Einkunft für den begünstigten Anteilseigner.
Für natürliche Personen gilt eine Abgeltungssteuer mit 25 % seit 2009 wenn die Anteile zum Privatvermögen gehören.
Bei Betriebsvermögen gelten sie als Teileinkünfte und werden mit 60 % der Erträge besteuert.
Man spricht von einer vergleichenden Werbung wenn eine Werbung Bezug nimmt auf einen Konkurrenten beziehungsweise seine Produkte oder Dienstleistungen.
Das Wettbewerbsrecht unterscheidet hierbei 3 Formen der vergleichenden Werbung.
Wettbewerbswidrig ist die persönliche vergleichende Werbung und die anlehnende vergleichend Werbung nach dem § 1 UWG, unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt.
Die kritisierende vergleichende Werbung war früher unlauter und verstoß gegen die guten Sitten, heute ist sie nicht verboten, aber nur erlaubt wenn die verglichenen Angaben wahr sind.
Die Werbung muss sachlich gehalten sein und ein unnötiges Herabsetzen des anderen ist zu vermeiden.
Wettbewerbsrechtlich unbedenklich ist der Abwehrvergleich mit dem man einen Angriff des Mitbewerbers der rechtswidrig ist abwehrt, auch der Fortschrittsvergleich ist erlaubt bei dem man den technischen Fortschritt verdeutlicht, wenn er nicht anders darstellbar ist, technische und der Systemvergleich bei dem wirtschaftliche Vor- und Nachteile aufgezeigt werden können ohne Bezug zu einem bestimmten Konkurrenten. Ebenso ist der Auskunftsvergleich erlaubt, der auf Wunsch des Kunden sachlich erfolgt.
Durch wahrheitsgemäße vergleichende Werbung kann mehr Markttransparenz geschaffen werden sowie mehr Wettbewerb. Allerdings kann durch sie der Verbraucher auch verwirrt werden und muss verschiedene Vor- und Nachteile und Wettbewerber sowie Produkte auseinander halten können.
Bei dem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) handelt es sich um eine spezielle Rechtsform von Versicherungsunternehmen.
Der VVaG hat keinen eigenen Kapitalmarktzugang und finanziert sich durch Beiträge.
Für das VVaG gilt das Personalitätsprinzip „von Mitgliedern für Mitglieder“.
So sind die Versicherungsnehmer eines VVag auch gleichzeitig seine Vereinsmitglieder.
Zu den Organen des VVaG gehören Aufsichtsrat, Vorstand und Mitglieder der resp. Delegiertenversammlung.
Unter verbundenen Unternehmen versteht man Gesellschaften welche beim Konzernabschluss der Muttergesellschaft mit einbezogen werden und voll konsolidiert werden.
Im Englischen bezeichnet man sie als „affiliated companies“. Kennzeichnend ist, dass die Muttergesellschaft eine Beteiligung von über 50 % an den Unternehmen hält.
Nach dem Aktiengesetz sind unterschiedliche Formen von verbundenen Unternehmen geregelt:
§ 290 Abs. 1 und Abs 2 HGB definiert diese intensivste Form der Beziehung bei Unternehmen in erster Linie dadurch, dass eine Muttergesellschaft vorhanden ist welche einheitliche Leitung über sonst rechtlich selbständige Unternehmen ausübt nach dem Konzept der einheitlichen Leitung oder es bei den anderen Unternehmen über die Mehrheit der Stimmrechte, das Recht zur Besetzung von Aufsichtsorgangen, Verwaltungsorganen oder Leitungsorganen hat oder einen beherrschenden Einfluss ausübt nach dem Control-Konzept über die Satzungbestimmungen oder einen Beherrschungsvertrag, weiterhin hält man über 50 % an den Unternehmen und so sind Forderungen als Forderungen gegen verbundene Unternehmen zu bilanzieren.
So geht dieser Ausweis geht aus dem Ausweis von anderen Positionen wie der Forderung aus Leistungen und Lieferungen vor zur finanziellen Verpflichtung der Offenlegung der Unternehmen.
Der Verrechnungspreis, im Englischen auch „transfer price“ im internationalen Steuerrecht genannt, beschreibt den Preis der für Güter und Dienstleistungen innerhalb eines Unternehmen oder eines Unternehmensverbundes angesetzt wird.
Sie werden häufig zur Steuergestaltung angewendet.
Vor allem international tätige Unternehmen nutzen Verrechnungspreise um Gewinne auf der Unternehmensteile in einem niedrigbesteuernden Ausland zu verlagern.
Dieser Gewinnverlagerung versuchen die entsprechenden Staaten entgegen zu wirken, man verwendet daher Methoden die der Überprüfung der Angemessenheit von Verrechnungspreisen dienen.
Insbesondere ist ein Verrechnungspreis angemessen wenn die Preise für den Austausch von Gütern und Dienstleistungen zwischen den einzelnen Unternehmen einem Fremdvergleich, Dealing-at-arm \’s -length – Regel, standhalten können.
Sollten sie nicht dem Vergleich standhalten können so werden die Preise entsprechend korrigiert.
Der Verbraucherschutz beschreibt einen Teilbereich in der Verbraucherpolitik. Man bedient sich hierbei Mitteln der Rechtsordnung, um unerwünschte Effekte von Austauschprozessen am Markt für den Konsumenten zu unterbinden.
Man unterscheidet innerhalb des Verbraucherschutzes 3 Kategorien.
Maßnahmen sowie Instrumente des Verbraucherschutzes definieren verbindliche Verhaltensmaßnahmen, Gesetze, Rechtsprechung, Verwaltungskontrolle oder auch nicht-rechtliche Maßnahmen als „soft law“ wie durch einen Ombudsmann (erfüllt die Aufgabe einer unparteiischen Schiedsperson) für Verbraucher, den man in skandinavischen Ländern kennt und die Selbstkontrolle der der Wirtschaft und der Anbieter.
So kann der staatliche Handel, Bundesbehörden, Landesbehörden, kommunale Behörden wie die Gewerbeaufsichtsämter dafür sorgen, dass der Verbraucherschutz wahrgenommen wird. Häufig werden jedoch nur Stichproben auf Grund von mangelndem Personal durchgeführt so das eine vollständige Umsetzung des Verbraucherschutzes nicht immer gewährleistet werden kann.
In der deutschen Rechnungslegung beschreibt das Vorsichtsprinzip einen dominanten Rechnungslegungsgrundsatz.
So hilft das Vorsichtsprinzip dabei, dass sich der Kaufmann nicht reicher rechnet als er ist.
Die Finanzierungsstruktur deutscher Unternehmen wird hauptsächlich durch Fremdfinanzierung gekennzeichnet die die Dominanz ergibt.
Dabei soll nach dem Vorsichtsprinzip keine zu optimistischer Eindruck der Lage eines Unternehmens bei der Rechnungslegung vermittelt werden.
Man nutzt das Imparitätsprinzip und das Relationsprinzip. Durch das Niederstwertprinzip wirkt sich das Imparitätsprinzip auf die Aktivseite der Bilanz aus.
International betrachtet dominiert jedoch nicht das Vorsichtsprinzip, sondern das accrual principle.
Forderungen des Vorsichtsprinzips sind:
Variable Kosten beschreiben Kosten die proportional zur betrieblichen Ausbringungsmenge anfallen.
Zu ihnen gehören beispielsweise Hilfsstoffe oder Rohstoffe.
Innerhalb der Deckungsbeitragsrechnung sind die variablen Kosten gleichzeitig die kurzfristige Preisuntergrenze bei nicht voll ausgelasteten Kapazitäten.
Man spricht vom Deckungsbeitrag als Differenz aus den variablen Kosten und dem Stückerlös. So ist der Deckungsbeitrag im Management eine wesentliche Steuerungsgröße für produkt- und preispolitische Entscheidungen.
Bei vermögenden Privatkunden handelt es sich um eine Kundengruppe, Zielgruppe von Banken die über hohe Vermögensbestände und Einkommen aus diesem verfügen.
Da sie für Banken attraktiv sind werden sie entsprechend umworben mit Angeboten aus dem Leistungen der Bank wie Vermögensberatung, Vermögensverwaltung etc.
Gegenteilig zu vermögenden Privatkunden sind Mengekunden bzw. Massenkunden.
Die Varianz ist der Erwartungswert der quadratischen Abweichungen einer Zufallsvariablen von ihrem Erwartungswert innerhalb der Statistik/Wahrscheinlichkeitsrechnung.
In einer Aktiengesellschaft gehört der Vorstand neben der Hauptversammlung und dem Aufsichtsrat zu einem der 3 Pflichtorgane.
Der Vorstand leitet die Aktiengesellschaft in eigener Verantwortung, vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich und führt ihre Geschäfte.
Bei seiner Tätigkeit übt der Vorstand die Sorgfaltspflicht eines gewissenhaften, verschwiegenen und ordentlichen Geschäftsleiters aus.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH wird von einem Geschäftsführer geleitet. Der Vorstand bezeichnet den Leiter einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft.
In seiner Tätigkeit wird der Vorstand von den Aktionären und der Hauptversammlung kontrolliert.
Außerdem muss der Vorstand dem Aufsichtsrat Bericht erstatten und dem Aktionär Auskunft erteilen.
Bei Pflichtverletzungen haftet der Vorstand für diese.
Das virale Marketing ist eine Bezeichnung für ein Konzept der Vertriebs- bzw. Kommunikationspolitik im Marketing.
Man spricht auch vom Organic Marketing, Aggregation Marketing, Virus Marketing oder Propagation.
Das Ziel von viralem Marketing ist es die Kunden zu animieren von sich aus Werbekommunikation über Produkte und Dienstleistungen in elektronischer Form weiter zu verbreiten. Hierzu kann eine Vielzahl von Methoden und Techniken verwendet werden.
Dabei basiert Viral Marketing auf dem Prinzip der Mundpropaganda oder Word-of-Mouth. Hierbei werden Informationen über Leistungen und Produkte eines Unternehmens persönlich von Konsumenten weitergegeben.
Man verwendet die Bezeichnung „Virus“, da sich die Botschaften schnell und effizient digital über die Kommunikationsnetze verbreiten sollen.
Wichtig hierbei ist der Inhalt der Botschaft, diese sollte den Sender und Empfänger nutzbringend bzw. emotional ansprechen sein.
Durch das virale Marketing kann die Verbreitung von Werbeinformationen exponentiell steigen.
Mögliche Übertragungskanäle für das Viral Marketing sind Webseiten, E-Mail, Foren, Blogs, Chatsrooms, Short Message Service SMS, Apps etc.
Der Vergleich bezeichnet eine Vereinbarung die zwischen Schuldner und Gläubigern bei der Insolvenz des Schuldner zur Abwendung des Konkurses ( geregelt nach der Vergleichsordnung) des Schuldners abgeschlossen wird.
Aber auch die Beilegung eines Rechtsstreites durch ein gegenseitiges Nachgeben wird als Vergleich bezeichnet.
Beim Vergleich handelt es sich um einen Vertrag durch welchen ein Streit oder eine Ungewissheit der Parteien durch ein gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird. So hat der Vergleich eine schuldrechtliche Wirkung.
Die Hauptbedeutung liegt im Rechtsstreit als Prozess-Vergleich, hier tritt neben dem materiellrechtlichen Vertrag noch eine verfahrensabschließende Prozeßhandlung ein.
Vergleichsverfahren bei einem Konkurs wird ebenfalls ein Vergleich angewendet. Bei dem Zwangsvergleich handelt es sich um eine Mehrheitsentscheidung der Gläubiger zur Beendung des Verfahrens.
Mit Verwaltungskosten werden Kosten beschrieben die für Verwaltungsleistungen anfallen.
Hierzu gehören verschiedene Posten wie die Kosten für Aufsichtsratsgehälter, Prüfungskosten, Kosten für Verwaltungspersonal, Büroeinrichtung, Bürobedarf, Postgebühren, Kosten die für die Verwaltungsgebäude anfallen wie Pacht, Heizung, Miete, Beleuchtung sowie Reisekosten wenn diese nicht zu den Vertriebskosten gehören.
In der Kostenrechnung unterscheidet man allgemeine und besondere Verwaltungskosten
Die allgemeinen Verwaltungskosten, die Verwaltungsgemeinkosten, beziehen sich auf die Kostenstellen des Verwaltungsbereiches wie das Rechnungswesen oder die Unternehmensleitung. Man berücksichtigt sie in der Kalkulation durch einen besonderen Zuschlag auf die Herstellungskosten, durch die Zuschlagskalkulation.
Die besonderen Verwaltungskosten kommen zustande durch die Verwaltung von einzelnen Kostenbereichen wie beispielsweise der Verwaltung von Werkzeugen, Zwischenlagern, Fertigungsstellen (man kann diese in die Herstellungskosten einbeziehen) oder der Materialverwaltung und den Verwaltungskosten des Vertriebs.
Durch die Unterteilung können die als Bestandteil der Herstellungskosten aktivierungsfähigen Verwaltungskosten (wie die allgemeinen Verwaltungskosten und Verwaltungskosten der Herstellung nach § 255 HGB) von den nicht aktivierungsfähigen (den Verwaltungskosten des Vertriebs) getrennt werden.
Ohne eine solche Unterteilung ist sonst eine Aufteilung nach Verwaltungskosten des Vertriebs und Verwaltungskosten der Herstellung durch eine sorgfältige Schätzung nötig.
In der Gewinn- und Verlustrechnung unter der Anwendung des Gesamtkostenverfahrens werden die Verwaltungskosten zu den sonstigen betrieblichen Aufwendungen hinzugerechnet, ausgenommen Personalaufwendungen und Abschreibungen des Verwaltungsbereiches.
Wird das Umsatzkostenverfahren angewendet werden umsatzbezogene Verwaltungskosten welche nicht als Herstellungskosten aktiviert werden ausgewiesen als Vertriebskosten oder Verwaltungskosten.
Unter dem Verrechnungspreis wird innerhalb der Wirtschaftstheorie der Preis verstanden, der in einem Optimierungsansatz berechnet wird und nicht der Preis der durch den Gütertausch auf den Märkten ensteht. Eine weitere Bezeichnung des Verrechnungspreises ist auch der „Schattenpreis“.
Innerhalb des Steuerrechtes versteht man unter dem Verrechnungspreis den vereinbarten Preis für Leistungen und Lieferungen jeder Art welche zwischen rechtlich selbständigen, jedoch in Beteiligungsbeziehungen stehenden Unternehmen (direkt indirekt verbunden).
Innerhalb einer rechtlichen Einheit spricht man daher nicht von Verrechnungspreisen, beispielsweise zwischen Betriebsstätte und Stammhaus.
Die Verechnungspreise sind mit den Marktpreisen identisch innerhalb des Marktgleichgewichtes.
Bei der Abrechnung geht man so vor wie man es auch fremden Dritten gegenüber tun würde nach dem Fremdvergleichs- oder Drittvergleichsgrundsatz. Man wendet den Grundsatz international als auch grenzüberschreitend an. So können eine verdeckt Gewinnausschüttung oder eine verdeckte Einlage folgen, wenn es zu einer Verletzung durch unangemessen vereinbarte Verrechnungspreise kommt. International können Vertragsstaaten unangemessene Verrechnungspreise berechtigen, wenn diese auf unangemessenen Konditionen beruhen.
Eine rechtliche Grundlage ist der Art. 9 OECD-Musterabkommen oder §§ 90, 162 AO.
Als steuerliche Folge kommt es durch die Finanzverwaltung zu einer korrigierten Gewinnermittlung des Unternehmens. Dabei wird der Gewinn so ermittel, als wenn der Verrechnungspreis in einer angemessenen Höhe bestimmt worden wäre.
So werden als Einlage die Teile der Zahlungen an die Gesellschafter angesehen die über der angemessenen Höhe liegen. Es kann behelfsweise nach § 1 AStG der Gewinn so ausgegeben werden wie es bei einer Beziehung mit fremden Dritten der Fall sonst gewesen wäre.
Nach § 90 III Abgabeverordnung, den Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten sind Dokumentationspflichten definiert.
Dabei werden für eine einheitliche Rechtsanwendung Umfang und Gestaltung durch die „Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen i.S.d. § 90 III der Abgabeverordnung festgelegt (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung).