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Marktbeherrschung

Marktbeherrschung

Nach § 22 Abs. 2 GBW (Gesetzt gegen Wettbewerbsbeschränkungen) ist ein Unternehmen marktbeherrschend im Sinn des Kartellrechts wenn das Unternehmen der Anbieter oder Nachfrage von bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ist ohne Wettbewerber bzw. es keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt bzw. gegenüber seinen Wettbewerbern eine überragende Markstellung einnimmt.

Um eine vorliegende Marktbeherrschung auf einem bestimmten Markt zu ermitteln muss dieser von den anderen abgegrenzt werden. Für die Abgrenzung nutzt man die funktionelle Austausbarkeit damit die Abgrenzung zeitlich, sachlich und räumlich erfolgen kann.

Im Kartellrecht wird eine Marktbeherrschung hingenommen, jedoch wird nach GWB § 24 eine Fusionskontrolle zugelassen, wenn durch einen Zusammenschluß eine marktbeherrschende Stellung entstehen oder verstärkt werden kann. § 22 Abs. 4 und 5 GWB verbieten marktbeherrschenden Unternehmen eine missbräuchliche Ausnutzung ihrer marktbeherrschenden Stellung. § 26 Abs. 2 GWB sieht ein Diskriminierungsverbot vor.

Der Markt umfasst alle Waren welche aus Sich der verständigten Marktgegenseite für die Deckung eines bestimmten Bedarfs an räumlichen, sachlichen und räumlichen Kriterien betrachtet wird.

Auch nicht hinreichend kontrollierte Verhaltensspielräume können den Wettbewerb beschränken und werden entsprechend durch das GWB an die Marktbeherrschung gebunden.

Kriterien der Marktbeherrschung

Monopolartige Stellungen und Monopole kommen eher selten vor, häufiger hingegen eine überragende Marktstellung. In § 22 Abs. 1 Nr.2 GBW werden die typischen Merkmale der überragenden Marktstellung beispielhaft aufgezählt und umrissen.

Zu den typischen Kriterien gehören

  • Finanzkraft
  • Zugang zu Absatz- und Beschaffungsmärkten
  • Marktanteil
  • rechtlich sowie tatsächliche Marktzutrittsschranken
  • Verflechtungen mit anderen Unternehmen
  • Umstellungsflexibilität der Marktseite

Die Unternehmen mit einer überragenden Marktstellung haben nicht nur kurzfristig einen überragenden Verhaltensspielraum für die Entwicklung von Marktstrategien bzw. beim Einsatz von Aktionsparametern. Der relevante Markt wird in seiner Gesamtheit betrachtet, insbesondere in Bezug auf den Marktanteil.

Der § 22 Abs. 2 GWB sieht vor, dass nicht nur durch ein einzelnes Unternehmen, sondern auch durch 2 oder mehrere in einem Zusammenschluss eine Marktbeherrschung enstehen kann als marktbeherrschendes Oligopol, wenn zwischen ihnen aus tatsächlichen Gründen kein wesentliche Wettbewerb besteht und das Oligopol gegenüber anderen Unternehmen insgesamt marktbeherrschend ist.

Für die Ermittlung des Oligopols betrachtet man den Innenwettbewerb zwischen den Teilnehmern der Oligopolgruppe und den Außenwettbewerb dieser Gruppierung zu anderen unternehmen.

Als Parallelverhalten beschreibt man beim Innenwettbewerb den Reaktionsverbund der Unternehmen bezogen auf die Preisgestaltung.

So ist in § 22 Abs. 3 GBW festgelegt, dass bei bestimmten Umständen von einer Marktbeherrschung ausgegangen werden kann, wenn ein Unternehmen mit über 200 Millionen Euro Umsatz auf einem Markt über 1/3 Marktanteil hat bzw. wenn 3 oder weniger Unternehmen zusammen, jedes mit über 100 Millionen Euro Umsatz, über 50% Marktanteil erlangen bzw. 5 oder weniger Unternehmen zusammen, jedes mit über 100 Millionen Euro Umsatz, über 2/3 Marktanteil haben.

Die Vermutungen für ein vorhandene marktbeherrschende Stellung keine bloßen Aufgreifkriterien sowie keine Vermutungen im zivilrechtlichen Sinne, die Vermutungen können auch nicht die Ermittlungen der Kartellbehörden ersetzen.

Nach § 22 Abs. 3 GWB kann, wenn bei der Ausschöpfung von behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten eine marktbeherrschende Stellung nicht ausgeschlossen und auch nicht bejaht werden kann, es aufgrund von Vermutungen zu Lasten der Unternehmen gehen.

Internationalisierung

Internationalisierung

Die Definition von Internationalisierung kann unterschiedlich ausfallen. Der Begriff der Globalisierung wird mitunter hierfür synonym verwendet.

Bei der Internationalisierung wird bei der Entwicklung und dem Design eines Produktes, einer Anwendung oder eines Dokumentes darauf geachtet, dass die Lokalisierung für andere Regionen, Sprachen, Zielgruppen, Kulturen leicht ermöglicht werden kann.

Man verwendet das Kürzel „i18n“ hierfür, hierbei steht die Ziffer 18 für die Anzahl der Buchstaben zwischen dem „i“ und dem „n“ in dem englischen Wort „internationalization„.

Für eine Lokalisierung müssen bei der Entwicklung und dem Design mögliche Barrieren der Lokalisierung bzw. für einen internationalen Einsatz beseitigt werden.

So kann beispielsweise ein Unicode verwendet werden und es wird auf die korrekte Handhabung von alten Zeichenkodierungen geachtet.

Auch Abhängigkeiten im Code von Zeichenwerten in den Benutzeroberflächen etc. werden vermieden.

Es wird eine Unterstützung für Funktionen geboten, welche bis zum Einsatz von Lokalisierung nicht verwendet werden dürfen, wie beispielsweise das Hinzufügen von Markup in einer DTD, damit bidirektionale Texte unterstützt bzw. Sprache zu identifizieren. Aber auch um CSS durch eine Unterstützung von vertikalem Text und anderen typographischen und nicht-lateinischen Merkmalen zu ergänzen.

Der Code muss so gestaltet sein, dass er sprachlich, regional, lokal und kulturelle in Beziehung stehende Präferenzen unterstützt, so werden vordefinierte Lokalisierungsmerkmale und Lokalisierungsdaten einbezogen die aus Nutzereinstellungen oder Programmbibliotheken entspringen.

Beispielsweise Zeitformate, Datenformate, örtliche Kalender, numerische Systeme, Zahlenformate, Darstellung von Listen, Sortierung von Listen, die Handhabung von Adressformen, persönlichen Namen etc.

Hierbei sind lokalisierbare Elemente aus dem Inhalt bzw. Quelltext zu trennen damit eine lokalisierte Alternative auf Grundlage der internationalen Einstellungen eines Benutzers entsprechend ausgewählt bzw. wie gefordert geladen werden können.

In erster Linie geht es darum eine Migration zu erleichtern. Die Lokalisierung soll in der Zukunft leicht realisiert werden können, auch wenn sie zunächst nicht erfolgt.

Es geht also nicht zwangsläufig um die Lokalisierung des Inhaltes, des Produktes oder der Anwendung bei der Internationalisierung direkt in eine andere Sprache. Vielmehr handelt es sich um Entwicklungspraktiken und Designpraktiken die eine spätere tatsächliche Lokalisierung erleichtern.

Lokalisierung

Lokalisierung

Unter dem Begriff Lokalisierung versteht man die Angleichung eines Produktes, eines Dokumentes, einer Anwendung etc. um die Sprache an kulturelle und andere Anforderungen eines Zielmarktes zu entsprechen.

Das Kürzel „l10n“ wird auch für die Lokalisierung genommen, dabei steht die 10 für die Anzahl der Buchstaben zwischen dem „l“ und dem „n“ in dem englischen Wort „localization„.

Die Lokalisierung wird häufig synonym verwendet als Übersetzung von Dokumentation und Benutzeroberfläche in einer Anwendung.

Bei der Anpassung in Folge einer Lokalisierung berücksichtigt man verschiedene Aspekte wie:

  • Datums- Zeit- und numerische Formate
  • Den Gebrauch von Tastaturen
  • Den Einsatz von Währungen
  • Symbole, Farben und Zeichen
  • Texte sowie Grafiken die auf Objekte verweisen oder Aktionen und Konzepte beinhalten welche in einem Kulturkreis falsch interpretiert werden können.
  • Abweichende gesetzliche Bestimmungen etc.

Aufgrund der Lokalisierung kann es auch nötig sein, das visuelles Design, Darstellung oder Logik grundlegend überdacht werden müssen, wenn in einem Kulturkreis Lernparadigmen, wie der Fokus auf Individuen oder Gruppen, die Art des Geschäftes wie z.B. Rechnungswesen stark von der Ursprungskultur abweichen.

Die Lokalisierung erfordert eine gute umgesetzte Internationalisierung.

Wettbewerb

Wettbewerb

Der Wettbewerb beschreibt eine allgemein geregelte Interaktion in der Wirtschaftssoziologie bei der die Teilnehmer ein Gut oder Ziel anstreben welches allen Beteiligten nicht zu gleichen Teilen zu geteilt werden kann, wie einer ausgeschriebenen Berufsposition oder einem sportlichen Wettkampf.

Im Englischen spricht man auch von „competition“. Der Wettbewerb beschreibt auf diese Art eine friedliche Form eines Kampfes.

Der Begriff „Wettbewerb“ wird in der Ökonomie auch synonym für Konkurrenz verwendet. In der Marktwirtschaft ist der Wettbewerb ein Ordnungsprinzip in Form eines Leistungswettbewerbs. Das Gesetzt sichert den Wettbewerb gegen Wettbewerbsbeschränkungen ab. So wird der unlautere Wettbewerb eingeschränkt.

Um dem herrschendem Wettbewerb gerecht zu werden wird die ökonomische Leistung stets verbessert.

Von einander unabhängige Wirtschaftssubjekte agieren untereinander auf einem für sie zugänglichen Markt nach verschiedenen Verhaltensweisen beim Konkurrenzkampf.

Grundschuld

Grundschuld

Eine Grundschuld ist eine dingliche Belastung eines Grundstückes. Dabei muss an den Gläubiger/Berechtigen eine bestimmter Betrag an Geld aus dem Grundstück gezahlt werden.

Anders als bei der Hypothek ist bei der Grundschuld eine Forderung nicht die Voraussetzung damit sie entsteht.

Die Grundschuld ist, wie die Hypothek, ein Grundpfandrecht und somit ein dingliches Kreditsicherungsmittel. Dabei ist der Grundschuldbesteller verpflichtet, sofern es zum Fall der Nichtzahlung einer ausstehenden Forderung kommt, die Zwangsvollstreckung an seinem Grundstück zu dulden nach § 1147, 1191 BGB.

Die Regeln der Hypothek sind daher auch auf die Grundschuld anwendbar nach § 1192 BGB.

Bei der Grundschuld besteht, anders als bei der Hypothek, keine Abhängigkeit vom Sicherungsgegenstand, der Grundschuld und der Forderung, der Akzessorietät.

Da die Akzessorietät der Grundschuld fehlt können die Parteien Forderungen für schon bestehende Grundschuld austauschen und wechseln.

Unterschiede zwischen Grundschuld und Hypothek

Bei der Grundschuld muss auch nicht, wie bei der Hypothek, kostenintensiv eine neu zu sichernde Forderung, neu bestellt werden. Durch die Trennung von Forderung und Sicherungsmittel bei der Grundschuld enstehen aber auch Gefahren wirtschaftlicher Art.

So können beide, die Forderung und das Sicherungsrecht, die Akzessorietät, parallel existieren und unterschiedlichen Rechtsträgern zu fallen. Daraus resultiert eine mögliche doppelte Inanspruchnahme der Gläubiger für die gesicherte Forderung und für den Inhaber der Grundschuld die den Schuldner und Grundstückseigentümer zweimal beanspruchen können. Andere europäische Sachenrechtsordnungen vermeiden diese Gefahr, hier gibt es das Kreditsicherungsmittel in Form der Grundschuld nicht. In Deutschland gibt es sie jedoch.

In Deutschland gilt bei der Rechtssprechung zur Vermeidung von doppelten Rechtsansprüchen, dass man durch eine vertragliche Maßnahme die Forderung und Grundschuld miteinander verknüpft. So ensteht eine Vereinbarung einer Sicherungsgrundschuld. Durch die Sicherungsabrede der Sicherungsgrundschuld dürfen die Parteien eine getrennte Abtretung der Forderung nach § 399 BGB nicht durchführen.

Eine derartige Absicherung verhindert jedoch nicht die dingliche Wirksamkeit (sachrechtlich) der isolierten Forderungsabtretung im Wirtschafts- und Rechtsverkehr nicht verhindern. Durch die Übertretung der Sicherungsabrede werden nur Schadensersatzansprüche der Parteien in ihrem Verhältnis ausgelöst.

Die Grundschuld kann in Form einer Buch-Grundschuld oder Brief-Grundschuld und anders als die Hypothek, auch für den Grundstückseigentümer als Eigentümer-Grundschuld bestellt werden. Der Grundschuld-Brief wird auf den Inhaber als Inhaber-Grundschuld ausgestellt. Man wendet die Vorschriften zur Inhaberverschuldverschreibungen auf diesen Brief an.ndet.

Konsortium

Konsortium

Ein Konsortium ist eine zeitlich begrenztes Zusammenwirken von mehreren Unternehmen. Häufig in der Rechtsform einer Gesellschaft fes bürgerlichen Rechts. Man spricht auch von Schicksalsgemeinschaften.

Häufig findet man Konsortien auf dem Bereich des Finanzsektors und des Bankensektors.

Ziel des Konsortium ist eine gemeinsame Durchführung von bestimmten Geschäften.

Von Banken werden häufig Konsortien gebildet zur Emission von Wertpapieren oder bei der Begebung von Großkrediten.

Übernimmt das Konsortium die Rolle eines Mittlers spricht man von einem Begebungskonsortium.

Übernimmt das Konsortium den gesamten Anleihebetrag so spricht man von einem Übernahmekonsortium.

Arten von Konsortien

Die Zusammenarbeit der Banken kann auch durch die Gründung einer Konsortialbank, eines Tocherinstituts realisiert werden.

Der vorübergehende Zusammenschluss von Kaptialgebern ermöglicht die Verteilung des Risikos und die Bewältigung von größeren Finanzierungsaufgaben.

Charakterisierend für ein Konsortium ist, dass mindestens 2 Personen sich vorübergehend auf einen Einzelfall bezogen zusammen schließen um die Streuung und Verteilung von Risiken und Pflichten von geplanten Vorhaben zu gewährleisten.

Schließen sich Geldinstitute zu einem Kreditkonsortium zusammen so können sie einem gemeinsamen Schuldner ein Grosskredit ermöglichen, der sonst von keinem allein hätte getragen werden können oder wozu keiner allein bereit gewesen wäre. Beispielsweise für Projekt von Bauunternehmen.

Bei Emissionskonsortien kann das Risiko zwischen der AG (Aktiengesellschaft) und dem Aktionär durch zwischengeschaltete Banken im Zuge der Platzierung von Wertpapieren auf dem Kapitalmarkt verkleinert werden.

Wechselkurs

Wechselkurs

Ein Wechselkurs beschreibt ein Preisverhältnis zu welchem verschiedene Währungen gegeneinander ausgetauscht werden.

Man spricht bei Wechselkursen auch Paritäten.

Innerhalb der Währungspolitik legt jeder Staat Wechselkurs-Regeln für seine Währung fest.

Mit der Bezeichnung flexibler Wechselkurs beschreibt man die Tatsache, wenn man den Wechselkurs den Marktkräften überlässt.

Im Gegensatz dazu spricht man von einem festen Wechselkurs, wenn dieser nach dem Bretton-Woods-Abkommen an feste Paritäten, den Leitkursen zu anderen Währungen fixiert ist. Dieser wird im Notfall auch durch staatliche Interventionen am Devisenmarkt verteidigt.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass man die Paritäten von mehreren Währungen dadurch untereinander bestimmt in dem man sie eine Parität zu einer gemeinsamen Rechnungseinheit ermittelt. Diese Bemessungsgrundlage kann eine bedeutsame Währung sein die man auch als Leitwährung bezeichnet oder eine künstlich angelegte Rechnungseinheit wie Sonderziehungsrechte oder European Currency Unit.

Geldmarktfonds

Geldmarktfonds

Bei Geldmarktfonds handelt es sich um eine Form von Investmentfonds. In ihnen werden Gelder von Anlegern gesammelt und in den Gegenwert am US-Geldmarkt oder Euro-Geldmarkt angelegt (Investmentgesellschaften).

Diese Fonds unterliegen nicht einer Mindestreserve. Auf diese Weise können sie für die Anleger höhere Erträge als Einlagen bieten.

Geldmarktfonds haben einen hohen Grad an Liquidität bei einem überschaubaren Kursrisiko. Es besteht ein jederzeitiges Rückgaberecht der Geldmarktzertifikate.

Geldmarktfonds findet man in Ländern wie den USA, Großbritannien oder Luxemburg. Der englische Begriff hierfür ist „money market funds“.

In Deutschland sind Geldmarktfonds seit 1994 zugelassen. In den USA und Ländern der EG wie Frankreich, Luxemburg oder Großbritannien haben Geldmarktfonds das Investmentgeschäft spürbar belebt.

Führungssysteme

Führungssysteme

Ein Führungssystem beschreiben kulturelle Institutionen die für den gesamten Aufbau einer Kultur zentral sind. Sie haben eine so große Bedeutung, dass sie sich auch auf Bereiche ausweiten für die ursprünglich nicht gedacht waren.

So werden ihre Regeln auf andere Bereiche angewendet.

Beispiele für Führungssysteme die politische Demokratie die sich andere Bereiche ausweitet für die sie ursprünglich nicht gedacht war wie Wirtschaft, Familie oder Schule.

In einfachen Gesellschaften können Heiratsregeln oder Verwandtdschaftsregeln die gesamte Kultur durchdringen und mit bestimmen.

Produktivität

Produktivität

In der Volkswirtschaftslehre versteht man unter der Produktivität das Verhältnis zwischen dem Produktionsergebnis, dem Output und dem für die Erstellung benötigten Input.

Die Produktivität ermöglicht einen quantitativen Vergleich für die Analyse von Wachstum oder Vergleiche auf intertemporaler oder interregionaler Ebene. Häufig setzt man die Arbeitsproduktivität mit der Produktivität gleich.

Es kommt zu einer Unterscheidung zwischen

Totaler Produktivität bei der zwischen einem Produktionsergebnis wie dem Bruttoinlandsprodukt BIP und den eingesetzten Menge das Verhältnis betrachtet wird. Die Faktoren werden mit ihren Faktorpreisen betrachtet, das sie nicht-addierbare, heterogene Größen sind und in Relation zum nominalen Bruttoinlandsprodukt gesetzt. Man spricht bei der totalen Produktivität auch von der Wertproduktivität. Sie kann als Vergleichsgröße für einen internationalen Vergleich dienen. Verschiedene Preisindizes beeinflussen ihre Aussagekraft.

und partieller Produktivität bei der man vor allem die Produktionsfaktoren Kapital und Arbeit betrachtet. Hier rechnet man den gesamten monetären oder physischen Ertrag bzw. den wertmäßigen Einsatz eines Faktors zusammen. Beispielsweise den Ertrag für jede eingesetzte Arbeitsstunde oder Kapitaleinheit.

In der Betriebswirtschaftslehre beschreibt die Produktivität die Ergiebigkeit von betrieblicher Faktorkombination. Sie ist somit nicht gleichbedeutend mit der Wirtschaftlichkeit oder der Rentabilität. Sie ist vielmehr das Verhältnis der Output-Menge zur Input-Menge.

Für die Messung der Produktivität benötigt man den Quotienten von Ertrag oder Leistung des Faktoreinsatzes. Beispielsweise die Anzahl der gefertigten Produkte je Arbeitsstunde. Hier gibt es eine physische und technische Produktivität. Aber auch das Verhältnis vom Produktionswert zum eingesetzten Kapital als Wertproduktivität ist möglich ebenso wie die Arbeitsproduktivität als Verhältnis vom Produktionswert zum Arbeitseinsatz. So kann die Produktivität als Vergleichsgröße dienen.

Anfechtung

Anfechtung

Die Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht. Durch die Erklärung/Ausübung einer Anfechtung soll die Nichtigkeit eines mit Mängeln behafteten Geschäftes erreicht werden.

Nach §§ 119 ff. BGB kann es zu einer Anfechtung von Willenserklärungen kommen, wenn der Vertrag aufgrund von Drohung, Irrtum oder arglistiger Täuschung anfechtbar ist. Nach § 143 BGB erfolgt die Anfechtung durch eine formfreie Erklärung gegenüber dem anderen. So kann nach § 142 BGB bei einem vorliegenden Anfechtungsgrund das angefochtene Geschäft rückwirkend vernichtet werden.

Wird das Geschäft nach § 144 BGB bestätigt geht jedoch das Anfechtungsrecht verloren.

Bei Willenserklärungen in einem Testament gibt es weiter Möglichkeiten der Anfechtung. So kann ein Irrtum im Motiv des Erblassers bei der Aufsetzung der letztwilligen Verfügung nach §§ 2078 ff. BGB schon ausreichen für eine Anfechtung sein.

Unterschiede und Möglichkeiten der Anfechtung

Ein Arbeitsvertrag wird in der Regel nicht rückwirkend vernichtet, er hat die Wirkung einer außerordentlichen Kündigung. Anders als bei einer Kündigung gibt es bei der Anfechtung Gründe die zur Anfechtung berechtigen, Ausschlussfristen nach §§ 121, 124 BGB an die eine Anfechtung gebunden, auch wird sie nicht durch Schutzvorschriften zu Gunsten des Arbeitnehmers beschränkt.

Eine Anfechtung des Arbeitsvertrages kommt jedoch in Frage wenn der Arbeitnehmer beim Vertragsabschluss falsche Angaben gemacht macht wie bei der Offenbarungspflicht, dem Personalbogen etc.

Eine Anmeldung zum Handelsregister ist nicht anfechtbar, solange die Eintragung noch nicht erfolgt ist kann der Anmelder sie noch widerrufen oder zurücknehmen.

Ein Versicherungsvertrag ist nicht anfechtbar

Ein Rechtsgeschäft, dass durch Bestechung/Schmiergelder eines Handlungsgehilfen zustande kam, der im Unternehmen tätig war anfechtbar, sofern keine Mitteilung über das Schmiergeld erfolgte.

Ein Gesellschaftsvertrag kann wie andere Verträge auch angefochten werden. Es gibt jedoch Einschränkungen bei der in Vollzug gesetzten Gesellschaft. Es können auch Feststellung der Jahresbilanz, Stimmabgaben bei Beschlussfassungen sowie andere Erklärungen innerhalb der Gesellschaft angefochten werden.

Bei Beschlüssen von Hauptversammlungen einer AG können diese innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung durch eine Klage bei dem Landgericht mit dem Sitz der Gesellschaft nach § 246 AktG angefochten werden. So kann eine Klage sich auf eine Verletzung der Satzung oder des Gesetztes beruhen wie beispielsweise der Stimmrechtsausübung zum Zweck der Erlangung von Sondervorteilen oder wenn weniger als 4 % Dividende gezahlt werden. Selbst wenn die Hauptversammlung Beträge in Rücklage stellt welche nicht nach der Satzung oder dem Gesetz von der Verteilung an die Aktionäre ausgeschlossen sind, wenn die Einstellung keine notwendige kaufmännische Notwendigkeit ist, um die Widerstands- und Lebensfähigkeit der AG aus finanzieller und wirtschaftlicher notwendiger Sicht für einen absehbaren Zeitraum zu sichern.

Hierfür müssen die Anteile der klagenden Aktionäre jedoch 5 % des Grundkaptials oder den Nennbetrag von 500.000 Euro nach § 254 AktG erreichen. Das Gericht berücksichtigt die Umstände und kann nach billigem Ermessen, abhängig von der Bedeutung der Sache für die Parteien den Streitwert bestimmen. Es kann zu einem gespaltenem Streitwert kommen, wenn eine Partei glaubhaft machen kann dass die Verpflichtung der Zahlung der Prozesskosten nach dem festgesetzten Streitwert die wirtschaftliche Lage stark gefährden könnte. Dann wird der Streitwert wirtschaftlich angepasst.

Rationalisierungsinvestition

Rationalisierungsinvestition

Bei der Rationalisierungsinvestition handelt es sich um eine spezielle Investition, deren Zweck die Modernisierung oder Verbesserung von Anlagen eines Betriebes ist.

So ist das primäre Ziel eine effiziente Leistungserstellung und eine damit verbundene Senkung der Kosten.

Es geht hier weniger um qualitative oder quantitative Erweiterung der Leistungserstellung wie bei einer Erweiterungsinvestition.

In der Regel ist jedoch eine Rationalisierungsinvestition  auch mit einer Steigerung der der Leistung verbunden. Daher lässt sich meist eine klar Grenze zwischen einer Rationalisierungsinvestition und einer Erweiterungsinvestition nicht ziehen.

Allokationsfunktion des Preises

Allokationsfunktion des Preises

Die Allokationsfunktion des Preises beschreibt die Rolle von Faktor- und Güterpreisen bei der Allokation von Faktoren und Gütern.

Je höher die Produktivität/Rentabilität eines Unternehmens ist, umso höher kann der Faktorpreis sein, denn es zahlt.

Durch die Konkurrenz ensteht eine Tendenz bei einer freien Preisbildung von Gütern und Faktoren hin zu Produktionsfaktoren die in den produktivsten Verwendungen angesetzt werden, sobald Mobilitätshemmnisse nicht ins Gewicht fallen.llen.

Kostenträgerrechnung

Kostenträgerrechnung

Die Kostenträgerrechnung ist die 3. Stufe eines internen Rechnungswesens bzw. der Erlös- und Kostenrechnung der Bank.

Hierbei werden Bankleistungen ihre Kosten zu die durch ihr Anbieten und Erstellen entstanden sind.

Durch die Kostenträgerrechnung kann für den gesamten Betrieb oder einer betrieblichen Teileinheit das Periodenergebnis ermittelt werden. Sie wird auch als kurzfristige Erfolgsrechnung bezeichnet und grenzt sich so von der Gewinn- und Verlustrechnung ab die Bestandteil des Jahresabschlusses ist. Man verwendet für die Kostenträgerrechnung meist unterjährige Zeiträume. Sie ist so eine Alternative zum Umsatzkosten- und Gesamtkostenverfahren.

In der betrieblichen Kostenrechnung ist sie die letzte Stufe und verrechnet die Kosten der Kostenstellen auf Kostenträger. Man erfährt so welche Kosten wofür in welcher Höhe innerhalb einer Abrechnungsperiode entstanden sind.

Als Kalkulationsobjekt kommen auch Geschäftsstellen, Kunden, Konten etc. in Frage und nicht nur die einzelnen Bankleistungen. Durch die Schichtenbilanz oder die Poolmethode werden die Erfolgsbestandteile in der Bankkalkulation ermittelt. Ebenso kann die Standardinzekostenrechnung und Marktzinsmethode zur Berechnung in Frage kommen.

Sie wird auch als Kostenträgerzeitrechnung oder Kostenträgerstückrechnung bezeichnet, da sie an die Kostenstellenrechnung als Teilbereich anschließt welche zur Berechnung der Kosten je Einheit eines Kostenträgers wie einer Dienstleistung oder einem Produkt bzw. pro Abrechnungsperiode ermittelt wird.

Durch die Kostenträgerstückrechnung können die Selbstkosten kalkuliert werden. So werden noch nicht abgesetzte schon fertige und unfertige Produkte bezüglich der Herstellungskosten und abgesetzten Kosten betrachtet. In der Programmplanung können so die Stückergebnisse genau benannt werden.

Wechsel

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Wechsel

Mit einem Wechsel bezeichnet man eine in gesetzlich vorgeschriebene Zahlungsanweisung. Dabei werden 2 Arten des Wechsel unterschieden.

Die Tratte, als gezogener Wechsel und der Solawechsel als eigener Wechsel.

Bei der Tratte handelt es sich um eine Anweisung des Ausstellers an den Bezogenen/Schuldner, den im Wechsel definierten Betrag an einem bestimmten Tag an den Begünstigten zu zahlen. Der Bezogene verpflichtet sich hierbei durch sein Akzept, die Unterschrift quer am Rande des Wechsel zur Zahlung.

Beim Solawechsel verpflichtet sich der Aussteller den Wechselbetrag zu dem vereinbarten Zeitpunkt dem Wechselnehmer, dem Inhaber des Wechsel, zu zahlen.  Dabei wird als Zahlstelle in der Regel die Bank angegeben bei welcher der Bezogene oder der Aussteller sein Konto führt.

Kommt es zur Nichteinhaltung des Zahlungsversprechens so kann innerhalb einiger Tage ein Zahlungsbefehl oder ein Urteil in einem Urkundenprozess (Urkunden und Parteivernehmung dienen hier als Beweismittel) erwirkt und unmittelbar vollstreckt werden.

Innerhalb von Kreditgeschäften kaufen Banken Wechsel an, als Diskontkredit.

Der Wechsel ist ein bezeichnetes Wertpapier, das die Anweisung enthält einen bestimmten Geldbetrag, die Wechselsumme zu zahlen. Es wird angegeben wer zahlen soll als Bezogener sowie Verfallzeit, Zahlungsort, Tag und Ort der Ausstellung sowie der Namen an den gezahlt wird, den Remittenten als auch die Unterschrift des Ausstellers. Dem Wechsel liegt hierbei meist das Rechtsgeschäft als Kauf oder Darlehen zugrunde. Der Zweck der Ausstellung unterscheidet Finanzwechsel (Beschaffung von Liquidität), Warenwechsel (Hilfsmittel im Zahlungsverkehr) oder Sicherungswechsel (Sicherung eines Kreditgeschäftes).

Die Merkmale eines Wechsels

Ein Wechsel weist bestimmte Merkmale auf. So muss der Wechsel die Bezeichnung „Wechsel,“ „Bill of Exchange“, „Lettre de Change“ oder ähnliche tragen.

Der Wechsel muss die unbedingte Zahlungsanweisung enthalten über einen bestimmten Betrag wie „Gegen diesen Wechsel zahle Sie…“, „Pay against this Bill of Exchange…“

Die Wechselurkunde muss rechtsgültig sein und den Namen des Bezogenen aufweisen. Bei einem Inlandswechsel wird meist auch das Akzept des Bezogenen eingeholt bevor man sie in den Verkehr bringt. Bei einem Auslandsgeschäft können auch Wechsel vor kommen ohne dass sie akzeptiert wurden als Tratten wie bei einem Dokumenteninkassi gegen Akzept.

Für die Verfallzeit eines Wechsel kann es einen bestimmten Tag, Tagwechsel, Zeitwechsel geben oder auch eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung des Wechsels als Datowechel, auf Sicht als Sichtwechsel oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht als Nachsichtwechsel.

Die Wechsel werden meist als zahlbar bei Banken gestellt, meist bei der Hausbank des Bezogenen. Man nennt diese Bank auch als Domizilstelle des Wechsels und der Ort der Niederlassung der Bank als Domizilstelle ist der Zahlungsort.

Dabei setzt sich der Aussteller des gezogenen Wechsel in aller Regeln selbst als Wechselnehmer, Wechselbegünstigter, Remittent ein mit einem Zusatz wie „an eigene Order“, „an uns“ etc.  Man gibt neben dem Ausstellungsort auch den Ausstellungstag an.

Das anzuwendende Landesrecht richtet sich nach dem Ausstellungsort des Wechsels, wenn die Wechselerklärungen in diesem Gebiet unterschrieben wurden nach Art. 93 Abs. 2 WechselG. Ausgenommen hiervon ist die Verpflichtserklärung des Akzeptanten für die der Zahlungsort des Wechsels als Grundlage für das anzuwendende Recht gilt. Bei Auslandswechseln kann es auch zu anderen Normen kommen.

Die Unterschrift des Ausstellers begründet die Haftung für die Annahme, also die Akzeptleistung des Bezogenen und die Zahlung des Wechsels. auch bei eigenen Wechsel, den Solawechsel, gelten diese Normen soweit sie übertragbar sind. Mittels Indossament und Übergabe des Wechsels erfolgt die Übertragung der Wechselrechte. Der Wechselprotest, der protestierte Wechsel bietet dem Inhaber die Möglichkeit den Wechselprozess bzw. innerhalb des Wechselmahnverfahrens gegen die anderen Wechselverpflichteten vorzugehen.

 

Kybernetik

Kybernetik

In der Wirtschaftssoziologie beschreibt die Kybernetik selbstregulierende Systeme. So können diese Systeme durch Rückkopplungsvorgänge in Gleichgewichtszuständen gegenüber äußeren Einflüssen bleiben.

Sie können auch durch Selbstorganisation ihre Anpassungsfähigkeit und Struktur entwickeln und erweitern sowie sich selbst reproduzieren.

Dabei übergreift die Kybernetik verschiedene Disziplinen wie die Medizin, Biologie, Ökonomie, Soziologie, Pädagogik etc.

Die Eigenschaften kybernetischer Systeme werden durch abstrakte mathematische Modelle in Computersimulationen analysiert.

In der Kybernetik gibt es eine Reihe von zum Teil eigenständigen Spezialisierungen wie Systemtheorien oder Regelungstheorien von denen die Informationstheorie die bedeutendste ist. Sie erfasst alle Regelvorgänge als Prozesse der Nachrichtenübertragung und Informationsverarbeitung.

Daher kann die Kybernetik auch mit der Entwicklung von elektronischer Datenverarbeitung und Nachrichtentechnik verbunden sein.

Die Bezeichnung Kybernetik geht auf N. Wiener (1947) zurück für die Beschreibung der formalen Theorie der Regelung und Kommunikation von komplexen sich selbst anpassenden Systemen wie dem Blutkreislauf, dem Heizungskreislauf, Unternehmungen etc.

In der Wirtschaftswissenschaft kann die Kybernetik funktionale Verknüpfungen von dynamischen Modellen beschreiben.

Vergleich

Vergleich

Der Vergleich bezeichnet eine Vereinbarung die zwischen Schuldner und Gläubigern bei der Insolvenz des Schuldner zur Abwendung des Konkurses ( geregelt nach der Vergleichsordnung) des Schuldners abgeschlossen wird.

Aber auch die Beilegung eines Rechtsstreites durch ein gegenseitiges Nachgeben wird als Vergleich bezeichnet.

Beim Vergleich handelt es sich um einen Vertrag durch welchen ein Streit oder eine Ungewissheit der Parteien durch ein gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird. So hat der Vergleich eine schuldrechtliche Wirkung.

Die Hauptbedeutung liegt im Rechtsstreit als Prozess-Vergleich, hier tritt neben dem materiellrechtlichen Vertrag noch eine verfahrensabschließende Prozeßhandlung ein.

Vergleichsverfahren bei einem Konkurs wird ebenfalls ein Vergleich angewendet. Bei dem Zwangsvergleich handelt es sich um eine Mehrheitsentscheidung der Gläubiger zur Beendung des Verfahrens.

Finanzwirtschaft

Finanzwirtschaft

Die Finanzwirtschaft beschreibt die gesamten Vorgänge in der finanziellen Spähre innerhalb eines Unternehmens.

Die Unternehmenswirtschaft umfasst Bereiche der Finanzierung und Investition.

Sie steht so im Gegensatz zu wirtschaftlichen Bereichen wie Produktion, Absatz und Beschaffung.

Gesellschaft

Gesellschaft

Der Begriff Gesellschaft beschreibt in der Soziologie eine Organisationsform die sich territorial abgrenzt und aus einer größeren Menschengruppe besteht die dem Zweck der Sicherstellung und Befriedigung von Lebensvollzügen dient.

Bei der Gesellschaft werden unter verschiedene Entwicklungsstufen unterschieden mit ihren zu Grunde liegenden Strukturen.

Die Gesellschaft wird durch Universalien gekennzeichnet wie gemeinsamen Normen, Sprache, Verwandschaftsverhältnisse, Sozialisation von folgenden Generationen. Aber auch Regelungen für ein abweichendes Verhalten wird durch sie bestimmt.

Im Laufe der Geschichte gab es so Stammes-Gesellschaften, Stände-Gesellschaften, bürgerliche Gesellschaften etc.

Durch eine soziale Differenzierung erfolgt weitestgehend auch  eine Differenzierung der Verhalten der Individuen.

Für heutige industrielle und bürokratisch geprägte Gesellschaften Europas und Nordamerikas gelten spezielle Merkmale der Struktur.

So kommt es zu einer verstärkten Verstädterung, Verwissenschaftlichung, Verrechtlichung, Bürokratisierung und Anonymisierung der Lebensbereiche der Gesellschaft.

Die Gesellschaft selbst besteht aus größtenteils autonomen Subystemen, welche sich nicht selbst reproduzieren (Autopoeisis)

Gegenüber der Umwelt ist die Gesellschaft ein abgegrenztes System nach der Systemtheorie von Luhmann.

 

Sicherungsübereignung

Sicherungsübereignung

Die Sicherungsübereignung ist eine Kreditsicherung. So verbleiben Inventar, Waren und andere bewegliche Gegenstände beim Schuldner.

Hierzu vereinbaren beide Parteien den Übergang des Eigentums an den Gläubiger und Sicherungsnehmer, wobei der unmittelbare Besitz beim Schuldner verbleibt also sogenanntes Besitzkonstitut.

So bleibt die Nutzungsmöglichkeit der Sache beim Sicherungsgeber und verhält sich so gegenteilig zum Pfandrecht mit dem Pfand und Faustpfand.

Auch hat der Sicherungsnehmer das Recht den Sicherungsgegenstand für sich zu behalten, zu verwerten oder zu verkaufen, wenn es zum Sicherungsfall kommt. Der Sicherungsnehmer ist also Eigentümer der Sache.

Auf der anderen Seite fällt das Eigentum automatisch an den Schuldner zurück wenn er seine Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger erfüllt, abhängig von der Gestaltung der Sicherungsabrede.

Nach § 929 Satz BGB hat der Eigentümer und Sicherungsnehmer die schuldrechtliche Verpflichtung das Eigentum an den Sicherungsgeber zurück zu übertragen.

Durch die Trennung von Eigentum und dem unmittelbaren Besitz an der Sache birgt die Gefahr, der unberechtigten Weiterveräußerung des Gegenstandes durch den Sicherungsgeber der den unmittelbaren Besitz hat und die Sache weiterhin nutzen kann.

Bei einem Verkauf an einen gutgläubigen Dritten verliert der Sicherungsnehmer und Eigentümer sogar sein Eigentumsrecht.

Um dieses zu vermeiden werden in den meisten Rechtsordnungen Europas Vereinbarungen der Sicherungsübereignung als Kreditsicherungsmittel ausgeschlossen.

Unterschied zum Pfandrecht

Die Sicherungsübereignung ist eine wirtschaftlich wichtige Form des eigennützigen Treuhandeigentums. Es handelt sich um eine Eigentumsübertrag mit der Abrede die für die Sicherung übereignete Sache nur im Fall der Nichterfüllung der gesicherten Forderung zu verwerten.

Für die Sicherung der Forderung kommt das Pfandrecht häufig nicht in Frage, da hier eine Übertragung des Besitzes der Pfandsache auf den Gläubiger vorausgesetzt wird.

Für die Sicherungsübereignung ist eine Übergabe der Sache nicht nötig, es erfolgt eine Einigung und Vereinbarung eines konkreten Besitzkonstitutes.

Hier ist das Besitzmittlungsverhältnis durch die Sicherungsübereignung geklärt.