Abschreibung
Die Abschreibung ist der Geldausdruck für den Verschleiß der Grundmittel. Dabei ist die Höhe der Abschreibung ein Ausdruck für den langsam auf den langsam auf das neue Produkt übertragenen Wertteil der Grundmittel.
In der Bilanzkosmetik unterstützen die Abschreibungsregeln ein Unternehmen und eine Wertsteigerung durch Steuermittel kann gefördert werden.
Man kann so abnutzbare Gegenstände des Anlagevermögens in ihrer Wertherabsetzung erfassen.
Man verteilt die Anschaffungs– oder Herstellungskosten periodengerecht auf die Nutzungsjahre der Anlagengegenstände.
Mögliche Ursachen von einer Abnutzung sind Verschleiß, Rost, Fäulnis, technischer Fortschritt, wirtschaftliche Überholung mit Modelländerungen etc. oder auch zeitlich beschränkte Reche wie Patente oder Verträge.
Es wird zwischen planmäßiger und außerplanmäßiger Abschreibung unterschieden. Wenn aufgrund eines niedrigen Stichtagswertes wegen außerordentlichen Verschleiß oder einer falschen Schätzung der Nutzungsdauer ergibt so kann es zu außerplanmäßger Abschreibung kommen.
Für abnutzbares Anlagevermögen kommen sowohl plan- als auch außerplanmäßige Abschreibung in Frage. Für nicht abnutzbares Anlagevermögen hingegen nur außerplanmäßige Abschreibung.
Weiterhin dürfen nur betriebsnotwendige Wirtschaftgüter für die Abschreibung in Betracht gezogen werden. Stillgelegte Anlagen beispielsweise nicht.
Man unterscheidet das finanzielle und das betriebliche Rechnungswesen bei der Bewertung von Abschreibungen. Für das finanzielle Rechnungswesen gelten Handelsrecht und Steuerrecht, beim betrieblichen Rechnungswesen ist für die Bewertung der Kostenbegriff, die betriebswirtschaftlichen Kosten entscheidend.
Nach dem Handels- und Steuerrecht dürfen nur die Anschaffungs- oder Herstellungskosten hergangezogen werden.
Bei allgemeiner Inflation müsste vom Wiederbeschaffungswert abgeschrieben werden wenn die betriebliche Substanz erhalten werden soll, da sie als Aufwand verrechnete Abschreibung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten keine Wiederbeschaffung des Gegenstandes bei einem gestiegenen Marktpreis ermöglicht. Hat das Unternehmen zu wenig abgeschrieben so weist es einen Scheingewinn aus, daher wird von Unternehmen mit kalkulatorischer Abschreibung gerechnet.
Man verwendet in der Praxis lineare oder degressive Abschreibungen. Bei der linearen hat man konstante Periodenbeträge mit einem linear fallendem Buchwert für die Anlagengegenstände bei der degressiven fallen die ersten Perioden höher aus als spätere.
Bei einer leistungsbedingten Abschreibung verteilt man die Abschreibungsbeträge entsprechend der Inanspruchnahme der Anlagengegenstände.
Im Steuerrecht sind alle 3 Verfahren zulässig. Häufig verwendet man auch Kombinationen. Handelsrechtlich sind sie zulässig, steuerrechtlich teilweise eingeschränkt.
Buchhalterisch werden im betrieblichen Rechnungswesen die Abschreibungen in der Kontenklasse 2 und 4 des Gemeinschaftskontenrahmes der Industrie betrachtet.
Die Abschreibungen sind nicht nur Kosten oder Aufwand, vielmehr auch ein Geldmittelrückfluss für eine vorangegangene Periode und die finanzierten Vermögenswerte, somit sind sie auch ein Finanzierungsinstrument für Investitionen in der Zukunft.
Das Gegenteil der Abschreibung ist die Zuschreibung, also die Wertheraufsetzung des Anlage- sowie Umlaufvermögens und steuerrechtlich verboten. Im Steuerrecht ist die Abschreibung der Oberbegriff für die Absetzung für Abnutzung kurz AfA, Absetzung für Substanzverringerung AfS wie bei Berbbauunterhmen etc. , Sonder-Abschreibungen beispielsweise wie eine erhöhte Absetzung für Einfamilienhäuser nach § 7b EStG und Teilwert-Abschreibung bei der der niedrige Teilwert angesetzt wird.
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