Verrechnungspreis

Verrechnungspreis

Unter dem Verrechnungspreis wird innerhalb der Wirtschaftstheorie der Preis verstanden, der in einem Optimierungsansatz berechnet wird und nicht der Preis der durch den Gütertausch auf den Märkten ensteht. Eine weitere Bezeichnung des Verrechnungspreises ist auch der „Schattenpreis“.

Innerhalb des Steuerrechtes versteht man unter dem Verrechnungspreis den vereinbarten Preis für Leistungen und Lieferungen jeder Art welche zwischen rechtlich selbständigen, jedoch in Beteiligungsbeziehungen stehenden Unternehmen (direkt indirekt verbunden).

Innerhalb einer rechtlichen Einheit spricht man daher nicht von Verrechnungspreisen, beispielsweise zwischen Betriebsstätte und Stammhaus.

Die Verechnungspreise sind mit den Marktpreisen identisch innerhalb des Marktgleichgewichtes.

Bei der Abrechnung geht man so vor wie man es auch fremden Dritten gegenüber tun würde nach dem Fremdvergleichs- oder Drittvergleichsgrundsatz. Man wendet den Grundsatz international als auch grenzüberschreitend an. So können eine verdeckt Gewinnausschüttung oder eine verdeckte Einlage folgen, wenn es zu einer Verletzung durch unangemessen vereinbarte Verrechnungspreise kommt. International können Vertragsstaaten unangemessene Verrechnungspreise berechtigen, wenn diese auf unangemessenen Konditionen beruhen.

Eine rechtliche Grundlage ist der Art. 9 OECD-Musterabkommen oder §§ 90, 162 AO.

Als steuerliche Folge kommt es durch die Finanzverwaltung zu einer korrigierten Gewinnermittlung des Unternehmens. Dabei wird der Gewinn so ermittel, als wenn der Verrechnungspreis in einer angemessenen Höhe bestimmt worden wäre.

So werden als Einlage die Teile der Zahlungen an die Gesellschafter angesehen die über der angemessenen Höhe liegen. Es kann behelfsweise nach § 1 AStG der Gewinn so ausgegeben werden wie es bei einer Beziehung mit fremden Dritten der Fall sonst gewesen wäre.

Nach § 90 III Abgabeverordnung, den Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten sind Dokumentationspflichten definiert.

Dabei werden für eine einheitliche Rechtsanwendung Umfang und Gestaltung durch die „Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen i.S.d. § 90 III der Abgabeverordnung festgelegt (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung).

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